Rückverweise
Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften
(1) und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern;
(2) wird die fachliche, wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten, insbesondere in den Bereichen Hotelbau, Tourismuskomplexe, Kultur-, Gesundheits-, Abenteuer-, und Sporttourismus, nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
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