(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf international konkurrenzfähiger kommerzieller Grundlage.
(2) Unter Brücksichtigung (Anm.: richtig: Berücksichtigung) der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereit zu stellen.
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