BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische ZusammenarbeitArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;

Technologie- und Know-how-Transfer;

Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien;

Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen;

Erstellung von Feasibility-Studien;

Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich;

Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch bei der Erwachsenen-Berufsausbildung;

Errichtung von Vocational Training Centers;

Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten.

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