(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben.
(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Damaskus, am 6. Juni 1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.
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