BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren *1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für Zollzwecke) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.

2. Die Mitglieder stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschließlich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder *2) in Betracht zu ziehen sind.

3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.

4. a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Unternehmen und Institutionen, die Anträge stellen können, die betreffende(n) Verwaltungsstelle(n) sowie die Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in den dem im Artikel 4 vorgesehenen Komitee für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt) notifizierten Quellen in kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen *3) und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Solche Veröffentlichungen werden, wenn möglich, 21 Tage vor dem rechtswirksamen Zeitpunkt der Erfordernisse, aber in jedem Fall nicht später als zu diesem Zeitpunkt, erfolgen. Jede Ausnahme, Beseitigung oder Änderung von Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise, wie oben dargelegt, veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichung werden auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.

b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Ersuchen die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betreffende Mitglied wird diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen gebührend in Betracht ziehen.

5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.

6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einbringung von Lizenzanträgen gesetzt. Im Falle eines Endtermins soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingelangt sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde wenden. Wenn es unvermeidlich ist, sich mehr als an eine Behörde zu wenden, wird sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.

7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassung oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.

8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.

9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.

10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.

11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

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*1) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren'' sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

*2) Nichts in diesem Übereinkommen bedeutet, daß die Grundlage, das Ausmaß oder die Dauer einer Maßnahme gemäß einem Lizenzverfahren nach diesem Übereinkommen in Frage gestellt wird.

*3) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Regierungen'' auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 2

01.01.1995

Artikel 2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren *1)

1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen in Übereinstimmung mit Erfordernissen des Absatz 2 lit. a bewilligt werden.

2. Die folgenden Bestimmungen *2) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:

a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, außer, unter anderem:

(i) jede Person, Unternehmen oder Institution, die im

einführenden Mitglied die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;

(ii) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden;

(iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht

werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen.

b) Die Mitglieder anerkennen, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrundeliegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.

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*1) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

*2) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Partei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist, und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß lit. a (ii) und (iii) hat, kann nach Notifikation an das Komitee die Anwendung dieser lit. um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.

Art. 3

01.01.1995

Artikel 3

Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren

1. Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

2. Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen außer der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren werden in Ausmaß und Dauer der Maßnahme, die sie erzielen sollen, entsprechen und werden verwaltungsmäßig nicht belastender sein, als für die Verwaltung der Maßnahme unbedingt notwendig ist.

3. Im Falle von Lizenzerfordernissen zu anderen Zwecken als die Durchführung von mengenmäßigen Beschränkungen veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für andere Mitglieder und den Handel zwecks Kenntnisnahme der Grundlagen für die Bewilligung und/oder Zuteilung der Lizenzen.

4. Wenn ein Mitglied für Personen, Unternehmen oder Institutionen die Möglichkeit vorsieht, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzerfordernissen zu beantragen, wird es sowohl diesen Umstand als auch eine Auskunft wie ein solcher Antrag zu stellen ist und, soweit wie möglich, einen Hinweis auf die Umstände, welche bei diesen Anträgen in Betracht gezogen werden, in die gemäß Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufnehmen.

5. a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:

(i) die Verwaltung der Beschränkungen;

(ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums

erteilten Einfuhrlizenzen;

(iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;

(iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (dh. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.

b) Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle eintretenden Änderungen innerhalb der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in solcher Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

c) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen oder Warenkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben innerhalb der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in solcher Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

d) In Fällen, die ein frühes Eröffnungsdatum für Kontingente notwendig machen, soll die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft in der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

e) Jede Person, Unternehmen oder Institution, die im einführenden Mitglied die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des einführenden Mitglieds Rechtsmittel einzulegen.

f) Die Frist für die Behandlung von Anträgen wird - von Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Mitglieds sind, abgesehen - nicht länger sein als 30 Tage, wenn die Anträge als erhalten angesehen werden, das heißt auf der Grundlage, daß der zuerst behandelt wird, der zuerst kommt, und keinesfalls länger als 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig behandelt werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Prüfung der Anträge jener Tag, der auf den Endtermin der angekündigten Antragsfrist folgt.

g) Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.

h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.

i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.

j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollen die Mitglieder die Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In dieser Hinsicht wird auch in Betracht gezogen, ob die dem Antragsteller in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenützt worden sind. Wenn Lizenzen nicht voll ausgenützt worden sind, prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und ziehen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen in Betracht. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern einführen, besondere Beachtung finden.

k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern *1) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welche Länder sie gilt.

l) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde.

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*1) Manchmal als „Kontingentinhaber'' bezeichnet.

Art. 4

01.01.1995

Artikel 4

Institutionen

Es wird hiermit ein Komitee für Einfuhrlizenzen eingesetzt, das aus Vertretern aller Mitglieder besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

Art. 5

01.01.1995

Artikel 5

Notifikationen

1. Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Komitee innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntmachung.

2. Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:

a) die Liste, der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;

b) die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;

c) die Verwaltungsstelle(n) für die Einreichung von Anträgen;

d) Datum und Titel der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekannt gemacht werden;

e) eine Angabe, ob das Lizenzverfahren automatisch oder nichtautomatisch ist, gemäß den Beschreibungen in den Artikeln 2 und 3;

f) im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;

g) im Falle von nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren eine Angabe der Maßnahme, die durch das Lizenzverfahren erfüllt werden soll; und

h) die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und falls nicht, den Grund warum diese Auskunft nicht erteilt werden kann.

3. Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren werden, wenn solche eintreten, die vorhin erwähnten Angaben enthalten.

4. Die Mitglieder notifizieren dem Komitee die Veröffentlichung(en), in denen die erforderlichen Auskünfte gemäß Artikel 1 Absatz 4 bekanntgemacht werden.

5. Jedes interessierte Mitglied, das vermeint, daß ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit dem betreffenden Mitglied zur Kenntnis bringen. Wenn die Notifikation nicht unverzüglich nachher vorgenommen wird, kann ein solches Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschließlich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.

Art. 6

01.01.1995

Artikel 6

Konsultationen und Streitbeilegung

Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

Art. 7

01.01.1995

Artikel 7

Überprüfung

1. Das Komitee überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der Rechte und Pflichten.

2. Als Grundlage für die Überprüfung durch das Komitee bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht auf Grund der im Artikel 4 vorgesehenen Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebögen über Einfuhrlizenzverfahren *1) und anderer einschlägiger, zuverlässiger, ihm verfügbarer Auskünfte vor. Dieser Bericht sieht eine übersichtliche Zusammenfassung der vorhin erwähnten Angaben vor und zeigt insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des zu überprüfenden Zeitraums, einschließlich anderer Auskünfte, wie vom Komitee vereinbart, auf.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren rasch und vollständig auszufüllen.

4. Das Komitee setzt den Rat für den Handel mit Waren von den Entwicklungen während des überprüften Zeitraums in Kenntnis.

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*1) Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.

Art. 8

01.01.1995

Artikel 8

Schlußbestimmungen

Vorbehalte

1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder eingelegt werden.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.