01.01.1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren *1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für Zollzwecke) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschließlich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder *2) in Betracht zu ziehen sind.
3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4. a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschließlich der Personen, Unternehmen und Institutionen, die Anträge stellen können, die betreffende(n) Verwaltungsstelle(n) sowie die Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in den dem im Artikel 4 vorgesehenen Komitee für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen „Komitee'' genannt) notifizierten Quellen in kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen *3) und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Solche Veröffentlichungen werden, wenn möglich, 21 Tage vor dem rechtswirksamen Zeitpunkt der Erfordernisse, aber in jedem Fall nicht später als zu diesem Zeitpunkt, erfolgen. Jede Ausnahme, Beseitigung oder Änderung von Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise, wie oben dargelegt, veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichung werden auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Ersuchen die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betreffende Mitglied wird diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen gebührend in Betracht ziehen.
5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.
6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einbringung von Lizenzanträgen gesetzt. Im Falle eines Endtermins soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingelangt sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde wenden. Wenn es unvermeidlich ist, sich mehr als an eine Behörde zu wenden, wird sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassung oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.
9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.
11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
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*1) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren'' sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
*2) Nichts in diesem Übereinkommen bedeutet, daß die Grundlage, das Ausmaß oder die Dauer einer Maßnahme gemäß einem Lizenzverfahren nach diesem Übereinkommen in Frage gestellt wird.
*3) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Regierungen'' auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
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