01.01.1995
Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren *1)
1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen in Übereinstimmung mit Erfordernissen des Absatz 2 lit. a bewilligt werden.
2. Die folgenden Bestimmungen *2) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, außer, unter anderem:
(i) jede Person, Unternehmen oder Institution, die im
einführenden Mitglied die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
(ii) Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden;
(iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht
werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen.
b) Die Mitglieder anerkennen, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrundeliegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
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*1) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
*2) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Partei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist, und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß lit. a (ii) und (iii) hat, kann nach Notifikation an das Komitee die Anwendung dieser lit. um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
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