BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - EinfuhrlizenzverfahrenArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

01.01.1995

Artikel 8

Schlußbestimmungen

Vorbehalte

1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder eingelegt werden.

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.

b) Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

Rückverweise

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