01.01.1995
Artikel 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
1. Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.
2. Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen außer der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren werden in Ausmaß und Dauer der Maßnahme, die sie erzielen sollen, entsprechen und werden verwaltungsmäßig nicht belastender sein, als für die Verwaltung der Maßnahme unbedingt notwendig ist.
3. Im Falle von Lizenzerfordernissen zu anderen Zwecken als die Durchführung von mengenmäßigen Beschränkungen veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für andere Mitglieder und den Handel zwecks Kenntnisnahme der Grundlagen für die Bewilligung und/oder Zuteilung der Lizenzen.
4. Wenn ein Mitglied für Personen, Unternehmen oder Institutionen die Möglichkeit vorsieht, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzerfordernissen zu beantragen, wird es sowohl diesen Umstand als auch eine Auskunft wie ein solcher Antrag zu stellen ist und, soweit wie möglich, einen Hinweis auf die Umstände, welche bei diesen Anträgen in Betracht gezogen werden, in die gemäß Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufnehmen.
5. a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
(i) die Verwaltung der Beschränkungen;
(ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums
erteilten Einfuhrlizenzen;
(iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;
(iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (dh. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
b) Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle eintretenden Änderungen innerhalb der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in solcher Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
c) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen oder Warenkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben innerhalb der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in solcher Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
d) In Fällen, die ein frühes Eröffnungsdatum für Kontingente notwendig machen, soll die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft in der im Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist und in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
e) Jede Person, Unternehmen oder Institution, die im einführenden Mitglied die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des einführenden Mitglieds Rechtsmittel einzulegen.
f) Die Frist für die Behandlung von Anträgen wird - von Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Mitglieds sind, abgesehen - nicht länger sein als 30 Tage, wenn die Anträge als erhalten angesehen werden, das heißt auf der Grundlage, daß der zuerst behandelt wird, der zuerst kommt, und keinesfalls länger als 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig behandelt werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Prüfung der Anträge jener Tag, der auf den Endtermin der angekündigten Antragsfrist folgt.
g) Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollen die Mitglieder die Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In dieser Hinsicht wird auch in Betracht gezogen, ob die dem Antragsteller in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenützt worden sind. Wenn Lizenzen nicht voll ausgenützt worden sind, prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und ziehen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen in Betracht. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern einführen, besondere Beachtung finden.
k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern *1) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welche Länder sie gilt.
l) In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde.
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*1) Manchmal als „Kontingentinhaber'' bezeichnet.
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