Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Artikel 1
Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten Anwendung, ob sie vertraglich vereinbart oder von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds in Auftrag gegeben sind.
2. Der Begriff „Benutzermitglied'' bedeutet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Anwendung der Kontrollen vor dem Versand vertraglich vereinbaren oder beauftragen.
3. Als Kontrollen vor dem Versand gelten alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, Quantität, des Preises, einschließlich Währungskurse und Finanzregelungen, und/oder die zolltarifarische Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds ausgeführten Waren beziehen.
4. Der Begriff „Stelle für die Kontrolle vor dem Versand'' bedeutet jede Stelle, die vertraglich oder über Auftrag eines Mitglieds Kontrollen vor dem Versand ausführt *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, auf ihrem Gebiet Regierungsstellen anderer Mitglieder Kontrollen vor dem Versand zu erlauben.
Art. 2
01.01.1995
Artikel 2
Verpflichtungen der Benutzermitglieder
Nichtdiskriminierung
1. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Kontrollen vor dem Versand auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden, und daß die bei der Durchführung dieser verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und auf gleicher Grundlage auf alle durch diese Kontrollen betroffenen Exporteure angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Ausführung der Kontrolle durch alle Kontrollorgane der vertraglichen oder von ihnen beauftragten Kontrollstellen sicher.
Regierungserfordernisse
2. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im Verlauf der Kontrollen in bezug auf ihre Gesetze, Verordnungen und Erfordernisse die Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 des GATT 1994, soweit sie von Bedeutung sind, eingehalten werden.
Ort der Kontrolle
3. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß alle Kontrollen vor dem Versand, einschließlich der Herausgabe eines Schlußberichtes über die Feststellungen oder eines Ablehnungsbescheides im Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Art der einbezogenen Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien sich darauf einigen, im Zollgebiet, in welchem die Waren hergestellt wurden, durchgeführt werden.
Normen
4. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag beschriebenen Normen durchgeführt werden, und daß in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen *1) angewandt werden.
Transparenz
5. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Kontrollen vor dem Versand auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß bei der ersten Kontaktnahme durch die Exporteure die Versandkontrollstellen den Exporteuren eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, die für die Exporteure zur Erfüllung der Kontrollerfordernisse notwendig sind. Die Versandkontrollstellen stellen den Exporteuren auf Ersuchen die tatsächlichen Auskünfte zur Verfügung. Diese Auskünfte enthalten einen Hinweis auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds in bezug auf die Kontrolle vor dem Versand, die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für Zwecke der Prüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Versandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 21. Zusätzliche Verfahrenserfordernisse oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf einen Versand nur angewandt, wenn der betroffene Exporteur von diesen Änderungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kontrolle informiert wird. In Dringlichkeitsfällen der in den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 angesprochenen Art können jedoch solche zusätzlichen Erfordernisse oder Änderungen auch vor Information des Exporteurs auf einen Versand angewandt werden. Diese Hilfe befreit die Exporteure jedoch nicht von ihren Verpflichtungen, den Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds zu entsprechen.
7. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die im Absatz 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf geeignete Art und Weise verfügbar gemacht werden, und daß die Versandkontrollämter, die von den Versandkontrollstellen aufrecht erhalten werden, als Auskunftsstellen dienen, wo Auskünfte verfügbar sind.
8. Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle auf die Kontrolle vor dem Versand anwendbaren Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die andere Regierungen und den Handel in die Lage versetzt, sich damit vertraut zu machen.
Schutz von vertraulichen Geschäftsmitteilungen
9. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte als vertrauliche Geschäftsmitteilungen insoweit behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, dritten Parteien bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen zu diesem Zweck Verfahren beibehalten.
10. Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Maßnahmen, die sie treffen, zur Verfügung, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Die Bestimmungen dieses Absatzes verlangen von keinem Mitglied, vertrauliche Mitteilungen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit des Kontrollprogramms gefährden oder die legitimen Handelsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen keine vertraulichen Geschäftsmitteilungen einer dritten Partei preisgeben, es sei denn, die Versandkontrollstellen können diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, mit denen sie unter Vertrag stehen oder in deren Auftrag sie handeln. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß vertrauliche Geschäftsmitteilungen, die sie von den vertraglichen oder beauftragten Versandkontrollstellen erhalten, von ihnen in gleicher Weise geschützt werden. Die vertraglichen oder beauftragten Versandkontrollstellen geben Geschäftsmitteilungen ihren Regierungen nur insoweit bekannt, als solche Mitteilungen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen, Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Währungskontrollen üblicherweise notwendig sind.
12. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen von den Exporteuren keine Mitteilungen verlangen, betreffend:
a) Herstellungsdaten über patentierte, lizenzierte oder geheimgehaltene Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;
b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Beweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;
c) interne Preisbildung, einschließlich der Herstellungskosten;
d) Gewinnspannen;
e) Bestimmungen der Verträge zwischen den Exporteuren und ihren Lieferern, außer es ist der Versandkontrollstelle anders nicht möglich, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Versandkontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.
13. Die Mitteilungen im Sinne des Absatzes 12, welche die Versandkontrollstellen nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig weitergegeben werden, um einen bestimmten Fall zu veranschaulichen.
Interessenskonflikte
14. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsmitteilungen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Verfahren zwecks Vermeidung von Interessenskonflikten beibehalten:
a) zwischen Versandkontrollstellen und allen nachgeordneten Stellen der betreffenden Versandkontrollstellen, einschließlich jener, bei denen die letzteren ein finanzielles oder Handelsinteresse haben oder alle Stellen, die ein finanzielles Interesse an einschlägigen Versandkontrollstellen haben und deren Versand die Versandkontrollstellen zu kontrollieren haben;
b) zwischen Versandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschließlich anderer von der Versandkontrolle abhängigen Stellen, ausgenommen die Regierungsstellen, die Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;
c) mit Abteilungen der Versandkontrollstellen, die mit anderen als jenen, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlichen Tätigkeiten befaßt sind.
Verzögerungen
15. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen unnötige Verzögerungen bei den Versandkontrollen vermeiden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß, sobald eine Versandkontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Versandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, außer er wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen Exporteur und Versandkontrollstelle geändert oder die Versandkontrollstelle wird an der Durchführung durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt behindert *2).
16. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß nach Erhalt der endgültigen Dokumente und Abschluß der Kontrolle die Versandkontrollstellen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlußbericht über die Feststellungen oder eine genaue schriftliche Erläuterung der Gründe für den Ablehnungsbescheid zur Verfügung stellen. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß im letzteren Fall die Versandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihre Meinungen schriftlich vorzubringen und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin zu vereinbaren.
17. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß, wenn immer von den Exporteuren beantragt, die Versandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteuren und Importeuren, der Pro-forma-Rechnung und allenfalls des Antrags auf Einfuhrbewilligung vornehmen. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß ein von einer Versandkontrollstelle auf Grund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, daß die Waren den Einfuhrdokumenten und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Versandkontrollstellen den Exporteuren oder ihren bestellten Vertretern einen Schlußbericht über die Feststellungen so rasch wie möglich zusenden.
19. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen Schreibfehler im Schlußbericht über die Feststellung berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
Preisprüfung
20. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen *3) gemäß den folgenden Richtlinien durchführen:
a) die Versandkontrollstelle weist einen zwischen Exporteur und Importeur vereinbarten Vertragspreis nur zurück, wenn sie nachweisen kann, daß ihre Feststellungen betreffend einen unbefriedigenden Preis auf einem Prüfungsverfahren beruhen, das den Kriterien nach den lit. b bis e entspricht;
b) die Versandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich für die Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preis(e) für gleiche oder gleichartige Waren, die für die Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland annähernd zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und netto anwendbaren Standardpreisnachlässen angeboten werden. Solche Vergleiche stützen sich auf folgendes:
(i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage
bilden, werden verwendet, wobei die entsprechenden wirtschaftlichen Faktoren in Betracht gezogen werden, die das Einfuhrland oder ein Land oder Länder betreffen;
(ii) die Versandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis für Waren, die für die Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um der Sendung willkürlich den niedrigsten Preis aufzuerlegen;
(iii) die Versandkontrollstelle zieht die besonderen in
lit. c erfaßten Elemente in Betracht;
(iv) in jedem Abschnitt des eben beschriebenen Verfahrens
gibt die Versandkontrollstelle dem Exporteur die Möglichkeit, den Preis zu erläutern;
c) bei Durchführung der Preisprüfung erteilt die Versandkontrollstelle die entsprechende Bewilligung für die Bestimmungen des Kaufvertrags und allgemein anwendbare zur Abwicklung gehörende Anpassungsfaktoren; die Faktoren umfassen, aber sind nicht eingeschränkt auf die Handelsstufe und die Quantität des Verkaufs, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preissenkungsklauseln, Qualitätsvorschriften, Auftragsgröße, Kassaverkäufe, saisonale Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum, als Teil des Vertrags geleistete Dienste, wenn diese nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; die Faktoren schließen auch gewisse Bestandteile betreffend den Preis des Exporteurs, wie die vertraglichen Verhältnisse zwischen Exporteur und Importeur ein;
d) die Prüfung der Beförderungskosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben;
e) folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:
(i) der Verkaufspreis für im Einfuhrland erzeugte Waren;
(ii) der Preis von Waren für die Ausfuhr aus einem anderen
als dem Ausfuhrland;
(iii) die Erzeugungskosten;
(iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Berufungsverfahren
21. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Versandkontrollstellen Verfahren für Entgegennahme, Prüfung und Erlassung von Bescheiden bezüglich der von Exporteuren erhobenen Beschwerden einführen und daß die Mitteilung über solche Verfahren den Exporteuren gemäß den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 verfügbar gemacht wird. Die Benutzermitglieder stellen sicher, daß die Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
a) die Versandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Bedienstete, die während der normalen Geschäftszeit in jeder Stadt oder Hafen, wo sie ein Versandkontrollverwaltungsbüro haben, erreichbar sind, um Berufungen oder Beschwerden der Exporteure entgegenzunehmen, zu prüfen und Entscheidungen hierüber zu treffen;
b) die Exporteure stellen den hiefür bestimmten Bediensteten schriftlich die den bestimmten Geschäftsfall betreffenden Fakten, die Natur ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag zur Verfügung;
c) der (die) hiefür bestimmte(n) Bedienstete(n) prüft (prüfen) wohlwollend die Beschwerden des Exporteurs und erläßt (erlassen) so rasch wie möglich nach Erhalt der in der lit. b bezeichneten Dokumentation (eine) Entscheidung(en).
Ausnahme
22. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 2 stellen die Benutzermitglieder sicher, daß - mit Ausnahme von Teilsendungen - Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied festgelegte auf solche Sendungen anwendbare Mindestwert, nicht kontrolliert werden, außer unter außergewöhnlichen Umständen. Der Mindestwert ist Teil der den Exporteuren nach den Bestimmungen des Absatzes 6 erteilten Auskunft.
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*1) Eine internationale Norm ist eine von einer Regierungsstelle oder Nichtregierungsstelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedern offen steht, wenn eine von ihnen eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.
*2) Es besteht Einverständnis, daß „höhere Gewalt'' für die Zwecke dieses Übereinkommens „unwiderstehlichen Zwang oder Nötigung, unvorhersehbaren Verlauf der Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrags entschuldigen'', bedeutet.
*3) Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Versandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Zollbewertung sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen im Anhang 1 A des WTO-Abkommens angeführten Multilateralen Handelsabkommen angenommen haben.
Art. 3
01.01.1995
Artikel 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
1. Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen für die Kontrolle vor dem Versand nichtdiskriminierend angewandt werden.
Transparenz
2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle auf die Kontrolltätigkeiten vor dem Versand anwendbaren Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die andere Regierungen und den Handel in die Lage versetzt, sich damit vertraut zu machen.
Technischer Beistand
3. Die Ausfuhrmitglieder stellen den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu vereinbarten Bedingungen technischen Beistand zur Erläuterung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens zur Verfügung *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß technischer Beistand auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Unabhängige Überprüfungsverfahren
Die Mitglieder ermutigen die Versandkontrollstellen und die Exporteure, ihre Streitfälle in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Vorlage der Beschwerde nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei den Streitfall zur unabhängigen Prüfung bringen. Die Mitglieder treffen solche ihnen verfügbare angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
a) diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle vollzogen, die gemeinsam von einer die Versandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer Organisation, die die Exporteure vertritt, für die Zwecke dieses Übereinkommens gebildet wird;
b) diese in der lit. a bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:
(i) eine Gruppe von durch eine Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, nominierten Mitgliedern;
(ii) eine Gruppe von durch eine Organisation, die die Exporteure
vertritt, nominierten Mitgliedern;
(iii) eine Gruppe von unabhängigen Sachverständigen des Handels,
die von der in der lit. a bezeichneten unabhängigen Stelle nominiert werden.
Die geographische Aufteilung der Sachverständigen in dieser Liste wird so sein, daß alle unter diesen Verfahren aufgeworfenen Streitfälle rasch behandelt werden können. Diese Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Diese Liste ist öffentlich zugänglich. Sie wird dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt;
c) wünscht ein Exporteur oder eine Versandkontrollstelle einen Streitfall anhängig zu machen, befaßt er (sie) die in der lit. a bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Diese unabhängige Stelle ist verantwortlich für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Dieser Untersuchungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses werden so ausgewählt, daß unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Versandkontrollstelle aus der Gruppe (i) der vorhin erwähnten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nicht an diese Stelle gebunden ist. Das zweite Mitglied wird vom betreffenden Exporteur aus der Gruppe (ii) der vorhin erwähnten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, daß dieses Mitglied nicht an den Exporteur gebunden ist. Das dritte Mitglied wird von der in der lit. a bezeichneten unabhängigen Stelle aus der Gruppe (iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Sachverständigen des Handels aus der Gruppe (iii) der vorhin erwähnten Liste wird kein Einwand erhoben;
d) der aus der Gruppe (iii) der vorhin erwähnten Liste ausgewählte unabhängige Sachverständige des Handels wird Vorsitzender des Untersuchungsausschusses. Der unabhängige Sachverständige des Handels trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch den Untersuchungsausschuß sicherzustellen, zum Beispiel, ob der Sachverhalt eine Sitzung des Untersuchungsausschusses erfordert, und wo die Sitzung in diesem Fall unter Bedachtnahme auf den Sitz der betreffenden Kontrollstelle stattfindet;
e) wenn die Streitparteien zustimmen, kann ein unabhängiger Sachverständiger des Handels aus der Gruppe (iii) der erwähnten Liste von der in der lit. a bezeichneten unabhängigen Stelle ausgewählt werden, um den betreffenden Streitfall zu prüfen. Dieser Sachverständige trifft unter Bedachtnahme auf den Sitz der betreffenden Kontrollstelle die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen;
f) Gegenstand der Überprüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Die Verfahren werden rasch sein und beide Parteien die Gelegenheit bieten, ihre Ansichten persönlich oder schriftlich vorzutragen;
g) Entscheidungen eines dreiköpfigen Untersuchungsausschusses werden mit Mehrheit gefaßt. Die Entscheidung über den Streit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach Antrag für eine unabhängige Überprüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist könnte durch Vereinbarung der Streitparteien erstreckt werden. Der Untersuchungsausschuß oder der unabhängige Sachverständige des Handels bemißt die Kosten nach dem Inhalt des Falles;
h) die Entscheidung des Untersuchungsausschusses ist für die Versandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.
Art. 5
01.01.1995
Artikel 5
Notifikationen
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Ausfertigungen der Gesetze und Verordnungen zur Inkraftsetzung des Übereinkommens und aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Versandkontrolle, wenn das WTO-Abkommen in bezug auf das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Vor der offiziellen Veröffentlichung werden keine Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Versandkontrolle durchgeführt. Sie werden dem Sekretariat nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern die Verfügbarkeit dieser Information mit.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die beim Funktionieren gewonnenen Erfahrungen. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Konsultationen
Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Art. 8
01.01.1995
Artikel 8
Streitbeilegung
Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Schlußbestimmungen
1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen nicht gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstoßen.