01.01.1995
Artikel 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
1. Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen für die Kontrolle vor dem Versand nichtdiskriminierend angewandt werden.
Transparenz
2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle auf die Kontrolltätigkeiten vor dem Versand anwendbaren Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die andere Regierungen und den Handel in die Lage versetzt, sich damit vertraut zu machen.
Technischer Beistand
3. Die Ausfuhrmitglieder stellen den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu vereinbarten Bedingungen technischen Beistand zur Erläuterung der Zielsetzungen dieses Übereinkommens zur Verfügung *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß technischer Beistand auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
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