01.01.1995
Artikel 1
Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen findet auf alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten Anwendung, ob sie vertraglich vereinbart oder von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds in Auftrag gegeben sind.
2. Der Begriff „Benutzermitglied'' bedeutet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Anwendung der Kontrollen vor dem Versand vertraglich vereinbaren oder beauftragen.
3. Als Kontrollen vor dem Versand gelten alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, Quantität, des Preises, einschließlich Währungskurse und Finanzregelungen, und/oder die zolltarifarische Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds ausgeführten Waren beziehen.
4. Der Begriff „Stelle für die Kontrolle vor dem Versand'' bedeutet jede Stelle, die vertraglich oder über Auftrag eines Mitglieds Kontrollen vor dem Versand ausführt *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, auf ihrem Gebiet Regierungsstellen anderer Mitglieder Kontrollen vor dem Versand zu erlauben.
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