01.01.1995
Artikel 9
Schlußbestimmungen
1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen nicht gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstoßen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise