BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

(1) Das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.

(2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat

beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und

die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.

(3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Art. 2 Artikel 2

(1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Grund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien gestrichen.

(2) Artikel 2 Buchstabe b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„‚EFTA-Staaten‘: die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,“

(3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 bis 20 angepaßt.

Art. 3 Artikel 3

In Artikel 120 des EWR-Abkommens werden die Worte „Protokollen 41, 43 und 44“ durch die Worte „Protokollen 41 und 43“ ersetzt.

Art. 4 Artikel 4

In Artikel 126 Absatz 1 des EWR-Abkommens werden die Worte „des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ durch die Worte „des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden“ ersetzt.

Art. 5 Artikel 5

Artikel 128 Absatz 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.“

Art. 6 Artikel 6

Artikel 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.“

Art. 7 Artikel 7

In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen werden die Worte „Artikel 129 Absatz 3“ durch die Worte „dem Zeitpunkt des Inkrafttretens“ ersetzt.

Art. 8 Artikel 8

In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.

Art. 9 Artikel 9

In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz)

wird im Titel das Wort „Schweiz“ gestrichen;

werden in den Absatz 1 die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „oder in der Schweiz“ gestrichen.

Art. 10 Artikel 10

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:

„PROTOKOLL 6

ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.“

Art. 11 Artikel 11

In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte „schweizerische und“ gestrichen.

Art. 12 Artikel 12

In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

werden in Anlage 1 Artikel 2 Absatz 1 die Worte „Liechtenstein und die Schweiz dürfen“ durch die Worte „Liechtenstein darf“ ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte „können Liechtenstein und die Schweiz“ durch die Worte „kann Liechtenstein“ und die Worte „ihrer Agrarpolitik“ durch die Worte „seiner Agrarpolitik“ ersetzt;

werden in Anlage 3 die Worte „-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.“ gestrichen.

Art. 13 Artikel 13

In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

werden im Titel die Worte „Schweiz und“ und in Artikel 11 die Worte „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

werden in Artikel 8 Absatz 1 die Worte „führen die Schweiz und“ durch das Wort „führt“ und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen“ durch die Worte „Liechtenstein ergreift“ ersetzt;

werden die Artikel 2 bis 4 und der Artikel 9 Absatz 1 gestrichen.

Art. 14 Artikel 14

In Protokoll 16 über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

werden im Titel die Worte „Schweiz und“ gestrichen;

werden in Artikel 1 die Worte „die Schweiz und“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

werden in Artikel 2 die Worte „schweizerischen bzw.“ und „der Schweiz bzw.“ gestrichen;

werden in Artikel 3 Eingangssatz und in Buchstabe a erster Unterabsatz die Worte „der Schweiz bzw.“, in Buchstabe a zweiter Unterabsatz die Worte „schweizerische bzw.“ und in Buchstabe c die Worte „im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins“ gestrichen;

wird Artikel 4 gestrichen.

Art. 15 Artikel 15

Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens treten am 1. Jänner 1994 in Kraft:

Artikel 81 Buchstaben a, b, d, e und f;

Artikel 82;

Protokoll 30 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2;

Protokoll 31 Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 und

Protokoll 32.

Art. 16 Artikel 16

In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus

wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;

erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:

„(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;

erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.

Art. 17 Artikel 17

In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:

„29.4.1963/ 3.12.1976 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3.12.1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.“

Art. 18 Artikel 18

Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene wird gestrichen.

Art. 19 Artikel 19

Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:

15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;

in den Anpassungen unter den Buchstaben d, f und m werden die Worte „die Schweiz“ und unter Buchstabe k Absatz b die Worte „der Schweiz oder“ gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe n werden die Worte „Liechtenstein und der Schweiz“ durch die Worte „und Liechtenstein“ ersetzt.

22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „der Schweiz“ gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „in der Schweiz bzw.“ und „betreffende“ gestrichen.

26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission

Die Anpassungen unter Buchstaben c, d und f werden gestrichen.

Art. 20 Artikel 20

Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Protokoll angepaßt.

Art. 21 Artikel 21

Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.

Art. 22 Artikel 22

(1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

(3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.

(4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.

ANHANG

GEMÄSS ARTIKEL 20 DES ANPASSUNGSPROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

Anl. 1

Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.

I. ANHANG I: VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ

A. Sektorale Anpassung

Anl. 1

Die Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNG“ sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.

B. Kapitel I: Veterinärwesen

Anl. 1

Einleitender Teil des Kapitels

Absatz 3

die Worte „neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt“ werden durch die Worte „ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“ ersetzt.

Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden wie folgt angepaßt:

Die Daten „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1992“ werden durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ bzw. „Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt;

das Datum „1. April 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;

das Datum „1. Juli 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;

das Datum „1. September 1993“ wird durch die Worte „Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens“ ersetzt.

1. 364 L 0432 : Richtlinie 64/432/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz: ‚Kanton/Canton/Cantone‘ „ gestrichen;

in den Anpassungen unter den Buchstaben d, e und g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe f werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.

3. 390 L 0426 : Richtlinie 90/426/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.

4. 390 L 0539 : Richtlinie 90/539/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „CH oder“ und „die Schweiz/“ gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.

12. 385 L 0511 : Richtlinie 85/511/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen; und die Worte „Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern“ werden durch „–“ ersetzt;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.

14. 380 L 0217 : Richtlinie 80/217/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.

18. 364 L 0433 : Richtlinie 64/433/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe j wird „CH -“ gestrichen.

20. 371 L 0118 : Richtlinie 71/118/EWG des Rates und

21. 377 L 0099 : Richtlinie 77/99/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe c wird „CH -“ gestrichen.

23. 389 L 0437 : Richtlinie 89/437/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe f wird „CH/“ gestrichen.

34. 391 L 0495 : Richtlinie 91/495/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe e wird „CH, „ gestrichen.

66. 389 D 0610 : Entscheidung 89/610/EWG der Kommission:

In der Anpassung wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.

C. Kapitel II: Futtermittel

Anl. 1

In Absatz 1 der Einleitung werden die Worte „erlassen die Schweiz und“ durch das Wort „erläßt“ und die Worte „lassen die Schweiz und“ durch das Wort „läßt“ ersetzt.

Das die EFTA-Staaten betreffende Datum „1. Januar 1993“ in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.

3. 377 L 0101 : Richtlinie 77/101/EWG des Rates und

4. 379 L 0373 : Richtlinie 79/373/EWG des Rates:

In der Ausnahme, zweiter Gedankenstriche, werden die Worte „können die Schweiz und Liechtenstein ihre“ durch die Worte „kann Liechtenstein seine“ ersetzt.

II. ANHANG II: TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG

A. Kapitel I: Kraftfahrzeuge

Anl. 1

1. 370 L 0156 : Richtlinie 70/156/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte

„,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.

2. 370 L 0157 : Richtlinie 70/157/EWG des Rates:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird „CH = Schweiz,“ gestrichen.

8. 370 L 0388 : Richtlinie 70/388/EWG des Rates,

9. 371 L 0127 : Richtlinie 71/127/EWG des Rates,

17. 374 L 0483 : Richtlinie 74/483/EWG des Rates,

19. 376 L 0114 : Richtlinie 76/114/EWG des Rates,

22. 376 L 0757 Richtlinie 76/757/EWG des Rates,

23. 376 L 0758 : Richtlinie 76/758/EWG des Rates,

24. 376 L 0759 : Richtlinie 76/759/EWG des Rates,

25. 376 L 0760 : Richtlinie 76/760/EWG des Rates,

26. 376 L 0761 : Richtlinie 76/761/EWG des Rates,

27. 376 L 0762 : Richtlinie 76/762/EWG des Rates,

29. 377 L 0538 : Richtlinie 77/538/EWG des Rates,

30. 377 L 0539 : Richtlinie 77/539/EWG des Rates,

31. 377 L 0540 : Richtlinie 77/540/EWG des Rates,

32. 377 L 0541 : Richtlinie 77/541/EWG des Rates und

39. 378 L 0932 : Richtlinie 78/932/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

40. 378 L 1015 : Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a die Worte „,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ werden gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

41. 480 L 0780 : Richtlinie 80/780/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte

„,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.

44. 388 L 0077 : Richtlinie 88/77/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

B. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Anl. 1

1. 374 L 0150 : Richtlinie 74/150/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „,Typengenehmigung‘/,approbation du type‘/,approvazione del tipo‘ nach Schweizer Recht“ gestrichen.

11. 377 L 0536 : Richtlinie 77/536/EWG des Rates,

13. 378 L 0764 : Richtlinie 78/764/EWG des Rates,

17. 379 L 0622 : Richtlinie 79/622/EWG des Rates,

20. 386 L 0298 : Richtlinie 86/298/EWG des Rates,

22. 387 L 0402 : Richtlinie 87/402/EWG des Rates und

23. 389 L 0173 : Richtlinie 89/173/EWG des Rates:

In den Anpassungen werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.

C. Kapitel III: Hebezeuge und Fördergeräte

Anl. 1

2. 384 L 0528 : Richtlinie 84/528/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte

Anl. 1

8. 386 L 0295 : Richtlinie 86/295/EWG des Rates und

9. 386 L 0296 : Richtlinie 86/296/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

E. Kapitel VIII: Druckgefäße

Anl. 1

2. 376 L 0767 : Richtlinie 76/767/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.

F. Kapitel IX: Meßgeräte

Anl. 1

1. 371 L 0316 : Richtlinie 71/316/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird „CH,“ gestrichen.

6. 371 L 0348 : Richtlinie 71/348/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „1 Rappen/1 centime/1 centesimo (Schweiz)“ gestrichen.

12. 375 L 0106 : Richtlinie 75/106/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz und“ gestrichen.

G. Kapitel XIV: Düngemittel

Anl. 1

1. 376 L 0116 : Richtlinie 76/116/EWG des Rates:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird das Wort „,Schweiz“ gestrichen.

H. Kapitel XIX: Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse

Anl. 1

1. 383 L 0189 : Richtlinie 83/189/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „SNV (Schweiz)“ und „CES (Schweiz)“ mit den dazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften gestrichen.

I. Kapitel XXVII: Spirituosen

Anl. 1

1. 389 R 1576 : Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe h werden unter

6. Tresterbrand

folgende Worte gestrichen:

,– Baselbieter Marc‘

,– Grappa del Ticino/Grappa Ticinese‘

,– Grappa della Val Calanca‘

,– Grappa della Val Bregaglia‘

,– Grappa della Val Mesolcina‘

,– Grappa della Valle di Poschiavo‘

,– Marc d’Auvernier‘

,– Marc de Dole du Valais‘;

7. Obstbrand

folgende Worte gestrichen:

,– Aargauer Bure Kirsch‘

,– Abricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser‘

,– Baselbieterkirsch‘

,– Baselbieter Zwetschgenwasser‘

,– Bernbieter Birnenbrand‘

,– Bernbieter Kirsch‘

,– Bernbieter Mirabellen‘

,– Bernbieter Zwetschgenwasser‘

,– Berudges de Cornaux‘

,– Emmentaler Kirsch‘

,– Freiämter Theilersbirnenbranntwein‘

,– Freiämter Zwetschgenwasser‘

,– Fricktaler Kirsch‘

,– Kirsch de la Beroche‘

,– Luzerner Birnenträsch‘

,– Luzerner Kirsch‘

,– Luzerner Theilersbirnenbranntwein‘

,– Luzerner Zwetschgenwasser‘

,– Mirabelle du Valais‘

,– Rigi Kirsch‘

,– Seeländer Pflümliwasser‘

,– Urschwyzerkirsch‘

,– William du Valais/Walliser William‘

,– Zuger Kirsch‘;

9. Enzian

folgende Worte gestrichen:

,9. Enzian

– Gentiane du Jura‘;

11. Spirituosen mit Wacholder

folgende Worte gestrichen:

,11. Spirituosen mit Wacholder

– Genievre du Jura‘;

14. Likör

folgende Worte gestrichen:

,– Bernbieter Griottes Liqueur‘

,– Bernbieter Kirschen Liqueur‘

,– Genepi du Valais‘;

15. Gemischte Spirituosen

folgende Worte gestrichen:

,– Bernbieter Cherry Brandy Liqueur‘

,– Bernbieter Kräuterbitter‘

,– Eau-de-vie d'herbes du Jura‘

,– Gotthard Kräuterbranntwein‘

,– Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)‘

,– Vieille lie du Mandement‘

,– Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)‘.

III. ANHANG III: PRODUKTHAFTUNG

Anl. 1

385 L 0374 : Richtlinie 85/374/EWG des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe a Ziffer iii wird gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre“ durch „gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine“ ersetzt.

IV. ANHANG IV: ENERGIE

Anlagen 1 und 2

Anl. 1

Das Wort „Schweiz“ sowie die Eintragungen unter „Gesellschaft“ und „Netz“ werden gestrichen.

V. ANHANG V: FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

A. Sektorale Anpassungen

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. 3. 368 L 0360 : Richtlinie 68/360/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe e Ziffer ii werden die Worte „oder schweizerischen,“ gestrichen.

VI. ANHANG VI: SOZIALE SICHERHEIT

A. Sektorale Anpassungen

Anl. 1

In Absatz I werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

B. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;

in den Anpassungen unter Buchstaben g, h, i, j, m und n wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in den Anpassungen unter den Buchstaben k und l werden die Überschriften und Bestimmungen unter folgenden Nummern gestrichen:

84, 101, 117, 132, 146, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171;

in der Anpassung unter Buchstabe o wird die Eintragung „16.“ mit der dazugehörigen Bestimmung gestrichen.

2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und k wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.

20. 383 Y 0017 : Beschluß Nr. 117 und

21. 383 Y 1112(02) : Beschluß Nr. 118:

In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

34. C/281/88/S.7 : Beschluß Nr. 135:

In der Anpassung wird die Eintragung „s)“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

35. C/64/88/S.7 : Beschluß Nr. 136:

In der Anpassung wird die Eintragung „S. Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

C. MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

VII. ANHANG VII: GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN

A. Sektorale Anpassungen

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. Kapitel A: Allgemeines System

Anl. 1

1. 389 L 0048 : Richtlinie 89/48/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

C. Kapitel B: Rechtsanwälte

Anl. 1

2. 377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

D. Kapitel C: Medizinische und paramedizinische Berufe

Anl. 1

4. 375 L 0362 : Richtlinie 75/362/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „(s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Eintragungen „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe d werden die Überschrift „-Tropenmedizin:“ und die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

5. 375 L 0363 : Richtlinie 75/363/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

6. 386 L 0457 : Richtlinie 86/457/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

8. 377 L 0452 : Richtlinie 77/452/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

9. 377 L 0453 : Richtlinie 77/453/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

10. 378 L 0686 : Richtlinie 78/686/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe c Nummer 1 wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

11. 378 L 0687 : Richtlinie 78/687/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

12. 378 L 1026 : Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

14. 380 L 0154 : Richtlinie 80/154/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

15. 380 L 0155 : Richtlinie 80/155/EWG des Rates:

Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.

17. 385 L 0433 : Richtlinie 85/433/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

E. Kapitel D: Architektur

Anl. 1

18. 385 L 0384 : Richtlinie 85/384/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „r) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

F. Kapitel E: Handels- und Vermittlertätigkeiten

Anl. 1

22. 364 L 0224 : Richtlinie 64/224/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

28. 374 L 0557 : Richtlinie 74/557/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

G. Kapitel G: Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs

Anl. 1

38. 382 L 0470 : Richtlinie 82/470/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

H. Kapitel I: Andere Sektoren

Anl. 1

43. 367 L 0043 : Richtlinie 67/43/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

VIII. ANHANG VIII: NIEDERLASSUNGSRECHT

Sektorale Anpassungen

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

IX. ANHANG IX: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Kapitel I: Versicherungen

Anl. 1

2. 373 L 0239 : Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „g) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

11. 379 L 0267 : Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

13. 377 L 0092 : Richtlinie 77/92/EWG des Rates:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

B. Kapitel II: Banken und Kreditinstitute

Anl. 1

21. 386 L 0635 : Richtlinie 86/635/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

C. Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte

Anl. 1

24. 379 L 0279 : Richtlinie 79/279/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.

25. 380 L 0390 : Richtlinie 80/390/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.

26. 382 L 0121 : Richtlinie 82/121/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.

27. 388 L 0627 : Richtlinie 88/627/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.

28. 389 L 0298 : Richtlinie 89/298/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.

29. 389 L 0592 : Richtlinie 89/592/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.

X. ANHANG XII: FREIER KAPITALVERKEHR

Anl. 1

1. 388 L 0361 : Richtlinie 88/361/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe d wird der vierte Gedankenstrich gestrichen; werden unter dem fünften Gedankenstrich die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

XI. ANHANG XIII: VERKEHR

A. Sektorale Anpassungen

Anl. 1

In Absatz II wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.

B. Kapitel I: Landverkehr

Anl. 1

1. 370 R 1108 : Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates:

In der Anpassung

Ergänzungen A.2 EISENBAHNEN und B. STRASSE werden die Eintragungen „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

12. 389 R 4060 : Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.

13. 375 L 0130 : Richtlinie 75/130/EWG des Rates:

Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.

C. Kapitel II: Straßenverkehr

Anl. 1

14. 385 L 0003 : Richtlinie 85/3/EWG des Rates:

Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;

im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.

16. 377 L 0143 : Richtlinie 77/143/EWG des Rates:

Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.

20. 385 R 3820 : Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und

21. 385 R 3821 : Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.

22. 376 L 0914 : Richtlinie 76/914/EWG des Rates:

Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.

23. 388 L 0599 : Richtlinie 88/599/EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „Österreich und die Schweiz kommen“ durch „Österreich kommt“ ersetzt.

25. 362 L 2005 : Erste Richtlinie des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.

26. 376 R 3164 : Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.

28. 374 L 0561 : Richtlinie 74/561/EWG des Rates:

Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.

34. 372 R 1172 : Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission:

In der Anpassung wird „Schweiz (CH),“ gestrichen.

D. Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr

Anl. 1

46. 387 L 0540 : Richtlinie 87/540/EWG des Rates:

In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen: „Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.“

47. 382 L 0714 : Richtlinie 82/714/EWG des Rates:

In der Anpassung

KAPITEL II

Zone 3

wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben

gestrichen.

E. Kapitel VI: Zivilluftfahrt

Anl. 1

62. 390 R 2343 : Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

XII. ANHANG XVI: ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

Anl. 1

1. 371 L 0304 : Richtlinie 71/304/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.

2. 371 L 0305 : Richtlinie 71/305/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;

In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe e wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

3. 377 L 0062 : Richtlinie 77/62/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;

In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe h wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

4. 390 L 0531 : Richtlinie 90/531/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz wird gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;

In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und in der Schweiz“ und der dritte Gedankenstrich gestrichen.

5. 389 L 0665 : Richtlinie 89/665/EWG des Rates und

6. 371 R 1182 : Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom 3. Juni 1971:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.

Anlagen 1 und 3:

Die Eintragung „VII. In der SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.

Anlagen 2 und 4 bis 13:

Die Eintragung „SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.

XIII. ANHANG XVIII: SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN

Anl. 1

18. 376 L 0207 : Richtlinie 76/207 EWG des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein setzen“ durch „Liechtenstein setzt“ ersetzt.

24. 380 L 0987 : Richtlinie 80/987/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „F. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

XIV. ANHANG XIX: VERBRAUCHERSCHUTZ

Sektorale Anpassungen

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

XV. ANHANG XX: UMWELTSCHUTZ

A. Sektorale Anpassung

Anl. 1

Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.

B. Kapitel III: Luft

Anl. 1

19. 388 L 0609 : Richtlinie 88/609/EWG des Rates:

In den Anpassungen unter den Buchstaben b und c wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

C. Kapitel V: Abfälle

Anl. 1

31. 384 L 0631 : Richtlinie 84/631/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und CH für die Schweiz“ gestrichen.

XVI. ANHANG XXI: STATISTIK

A. Sektorale Anpassungen

Anl. 1

In Absatz 1 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

B. Industriestatistik

Anl. 1

1. 364 L 0475 : Richtlinie 64/475/EWG des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;

In den Anpassungen unter den Buchstaben d und e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

2. 372 L 0211 : Richtlinie 72/211/EWG des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe c wird gestrichen.

3. 372 L 0221 : Richtlinie 72/221/EWG des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein sind“ durch „Liechtenstein ist“ ersetzt.

4. 378 L 0166 : Richtlinie 78/166/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

C. Verkehrsstatistik

Anl. 1

5. 378 L 0546 : Richtlinie 78/546/EWG des Rates:

Die Anpassung unter Buchstabe a wird gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz und“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „Schweiz und“ in der zweiten Ländergruppe gestrichen und wird das Wort „Schweiz“ vor „Bulgarien“ in die dritte Ländergruppe aufgenommen;

In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;

Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.

6. 380 L 1119 : Richtlinie 80/1119/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz und Liechtenstein“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Überschrift

„II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;

werden die Worte „18. Schweiz und Liechtenstein“ gestrichen; wird „18. Schweiz“ unmittelbar unter der Überschrift „III. Europäische Nicht-EWR-Länder“ eingefügt;

In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „,EFTA-Länder‘ „ durch „,EFTA-EWR-Länder‘ „ ersetzt.

7. 380 L 1177 : Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Abkürzungen „SBB/CFF/FFS“ und „BLS“ mit den vollen Bezeichnungen gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe c wird „17. Schweiz“ unter der Überschrift „II. EFTA-Länder“ gestrichen und unmittelbar unter der Überschrift „B. Nicht-EWR-Länder“ eingefügt; wird die Überschrift „II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;

D. Statistik des Außenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels

Anl. 1

8. 375 R 1736 : Verordnung (EWG) Nr. 1736/75:

In Absatz 3 der Anpassung unter Buchstabe b werden folgende Worte gestrichen:

„Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein einziges statistisches Erhebungsgebiet.“;

Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.

9. 377 R 0546 : Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

16. 388 R 0455 : Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission:

In der Anpassung werden die Worte „Schweiz: SFrs 1 000“ gestrichen.

E. Bevölkerungs- und Sozialstatistik

Anl. 1

18. 376 R 0311 : Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

F. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen – BIP

Anl. 1

19. 389 L 0130 : Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

G. Nomenklaturen

Anl. 1

20. 390 R 3037 : Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates:

In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

H. Landwirtschaftsstatistik

Anl. 1

21. 372 L 0280 : Richtlinie 72/280/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;

In den Anpassungen unter den Buchstaben c, e und f werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

22. 372 D 0356 : Entscheidung 72/356/EWG der Kommission:

In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz: ein Gebiet“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

23. 388 R 0571 : Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe e Eintragungen B.04, E, J.17 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;

Die Anpassung unter Buchstabe f wird gestrichen;

In den Anpassungen unter den Buchstaben g und h werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

24. 390 R 0837 : Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;

In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

I. Fischereistatistik

Anl. 1

25. 391 R 1382 : Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Überschrift „EFTA“ ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder“.

J. Energiestatistik

Anl. 1

26. 390 L 0377 : Richtlinie 90/377/EWG des Rates:

In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.

XVII. ANHANG XXII: GESELLSCHAFTSRECHT

A. Übergangsfristen

Anl. 1

Die Worte „die Schweiz und“ werden gestrichen.

B. 1. 368 L 0151 : Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

2. 377 L 0091 : Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

3. 378 L 0855 : Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

4. 378 L 0660 : Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates:

In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

6. 383 L 0349 : Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

9. 389 L 0667 : Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:

In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.

SCHLUSSAKTE

Anl. 2

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

und

die Bevollmächtigten

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REPUBLIK ISLAND,

DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,

DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

nachstehend „EFTA-Staaten“ genannt,

die in Brüssel am siebzehnten März neunzehnhundertdreiundneunzig zur Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

I. das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

II. den Anhang gemäß Artikel 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen.

Ferner haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten die dieser Schlußakte beigefügte Vereinbarte Niederschrift, die verbindlichen Charakter hat, angenommen.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Erklärung der Regierung Frankreichs zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, daß die Bezüge auf die Schweiz, die in den nachstehenden, in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen enthalten sind, hinfällig geworden sind:

3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis und

8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch zur Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Vereinbarungen, die in der der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte beigefügten Vereinbarten Niederschrift der Verhandlungen niedergelegt sind, hinfällig geworden sind:

zu Protokoll 16 und Anhang VI,

zu Anhang VII (betreffend Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker).

Sie sind übereingekommen, daß in der Vereinbarten Niederschrift „zu Protokoll 47“ die Worte „zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie“ gestrichen werden.

Schließlich haben die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten im Hinblick auf die in der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte aufgeführten und ihr beigefügten Erklärungen folgendes zur Kenntnis genommen:

I. Die nachstehenden Erklärungen sind hinfällig geworden:

10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen;

11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;

12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten;

16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr;

17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;

34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle;

36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene.

II. In den folgenden Erklärungen ist die Erklärung der Regierung der Schweiz bzw. die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die Schweiz hinfällig geworden:

2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen;

13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste;

14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe;

15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft;

33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen;

35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Anl. 3

1. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens respektieren uneingeschränkt den Ausgang des Referendums in der Schweiz vom 6. Dezember 1992, bedauern jedoch, daß infolge der Nichtteilnahme der Schweiz der EWR nicht zwischen den ursprünglich vorgesehenen Vertragsparteien verwirklicht werden konnte.

2. Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens haben zur Kenntnis genommen, daß sich die Regierung der Schweiz die Möglichkeit einer späteren Teilnahme am EWR offengehalten hat. Sie würden die Teilnahme der Schweiz am EWR begrüßen und wären bereit, Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Schweiz einen Antrag gemäß Artikel 128 des EWR-Abkommens, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen, einreicht.

3. Eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR sollte auf den Ergebnissen beruhen, die in dem ursprünglichen EWR-Abkommen sowie in gleichzeitig ausgehandelten bilateralen Abkommen niedergelegt sind sowie auf etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser Abkommen.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Anl. 4

Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

Zu Artikel 15

Anl. 4

Der besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen beruht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit gemäß Artikel 85 des EWR-Abkommens.

Um ein geordnetes Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewährleisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Jänner 1994 vorläufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen fallenden Bereichen unterstützen.

Jeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.

Zu Artikel 20

Anl. 4

Anhang IV (Energie)

8. 390 L 0547 : Richtlinie 90/547/EWG des Rates und

9. 391 L 0296 : Richtlinie 91/296/EWG des Rates:

In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA“ steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.

Anhang XIV (Wettbewerb)

1. 389 R 4064 : Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates:

In dem Begriff „EFTA-weite Bedeutung“ in den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und h, in dem Begriff „EFTA-weiter Gesamtumsatz“ in den Anpassungen unter den Buchstaben b und j und in dem Begriff „in der EFTA ansässig“ in der Anpassung unter Buchstabe j steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG FRANKREICHS

Anl. 5

Frankreich nimmt zur Kenntnis, daß das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht auf Länder und Gebiete anwendbar ist, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziiert sind.

EINVERNEHMEN

Anl. 6

Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft (Anm.: richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

Anl. 7

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein wird beim Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein den Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens jeweils die Beträge erstatten, die sie gemäß dem EWR-Abkommen zur Abdeckung des liechtensteinischen Anteils am Finanzierungsmechanismus geleistet haben.