Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepaßt.
Die Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNG“ sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.
– Einleitender Teil des Kapitels
– Absatz 3
die Worte „neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens, spätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt“ werden durch die Worte „ab 1. Januar 1994 oder sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens angewandt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“ ersetzt.
– Die die EFTA-Staaten betreffenden Daten in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden wie folgt angepaßt:
– Die Daten „1. Januar 1993“ und „31. Dezember 1992“ werden durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ bzw. „Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt;
– das Datum „1. April 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;
– das Datum „1. Juli 1993“ wird durch die Worte „ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten des Abkommens“ ersetzt;
– das Datum „1. September 1993“ wird durch die Worte „Datum gemäß Absatz 3 der Einleitung zu Kapitel I – Veterinärwesen – des Anhangs I des Abkommens“ ersetzt.
1. 364 L 0432 : Richtlinie 64/432/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz: ‚Kanton/Canton/Cantone‘ „ gestrichen;
– in den Anpassungen unter den Buchstaben d, e und g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe f werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.
3. 390 L 0426 : Richtlinie 90/426/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „in der Schweiz/“ und „/Veterinaire de controle/Veterinario di controllo“ gestrichen.
4. 390 L 0539 : Richtlinie 90/539/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „CH oder“ und „die Schweiz/“ gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe g wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
12. 385 L 0511 : Richtlinie 85/511/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen; und die Worte „Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern“ werden durch „–“ ersetzt;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
14. 380 L 0217 : Richtlinie 80/217/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
18. 364 L 0433 : Richtlinie 64/433/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe j wird „CH -“ gestrichen.
20. 371 L 0118 : Richtlinie 71/118/EWG des Rates und
21. 377 L 0099 : Richtlinie 77/99/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe c wird „CH -“ gestrichen.
23. 389 L 0437 : Richtlinie 89/437/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe f wird „CH/“ gestrichen.
34. 391 L 0495 : Richtlinie 91/495/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe e wird „CH, „ gestrichen.
66. 389 D 0610 : Entscheidung 89/610/EWG der Kommission:
– In der Anpassung wird das Wort „Schweiz/“ gestrichen.
– In Absatz 1 der Einleitung werden die Worte „erlassen die Schweiz und“ durch das Wort „erläßt“ und die Worte „lassen die Schweiz und“ durch das Wort „läßt“ ersetzt.
– Das die EFTA-Staaten betreffende Datum „1. Januar 1993“ in den besonderen Anpassungen der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird durch die Worte „Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens“ ersetzt.
3. 377 L 0101 : Richtlinie 77/101/EWG des Rates und
4. 379 L 0373 : Richtlinie 79/373/EWG des Rates:
– In der Ausnahme, zweiter Gedankenstriche, werden die Worte „können die Schweiz und Liechtenstein ihre“ durch die Worte „kann Liechtenstein seine“ ersetzt.
1. 370 L 0156 : Richtlinie 70/156/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte
„,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.
2. 370 L 0157 : Richtlinie 70/157/EWG des Rates:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird „CH = Schweiz,“ gestrichen.
8. 370 L 0388 : Richtlinie 70/388/EWG des Rates,
9. 371 L 0127 : Richtlinie 71/127/EWG des Rates,
17. 374 L 0483 : Richtlinie 74/483/EWG des Rates,
19. 376 L 0114 : Richtlinie 76/114/EWG des Rates,
22. 376 L 0757 Richtlinie 76/757/EWG des Rates,
23. 376 L 0758 : Richtlinie 76/758/EWG des Rates,
24. 376 L 0759 : Richtlinie 76/759/EWG des Rates,
25. 376 L 0760 : Richtlinie 76/760/EWG des Rates,
26. 376 L 0761 : Richtlinie 76/761/EWG des Rates,
27. 376 L 0762 : Richtlinie 76/762/EWG des Rates,
29. 377 L 0538 : Richtlinie 77/538/EWG des Rates,
30. 377 L 0539 : Richtlinie 77/539/EWG des Rates,
31. 377 L 0540 : Richtlinie 77/540/EWG des Rates,
32. 377 L 0541 : Richtlinie 77/541/EWG des Rates und
39. 378 L 0932 : Richtlinie 78/932/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
40. 378 L 1015 : Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a die Worte „,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ werden gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
41. 480 L 0780 : Richtlinie 80/780/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte
„,Typengenehmigung'/,approbation du type'/,approvazione del tipo' nach Schweizer Recht“ gestrichen.
44. 388 L 0077 : Richtlinie 88/77/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
1. 374 L 0150 : Richtlinie 74/150/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „,Typengenehmigung‘/,approbation du type‘/,approvazione del tipo‘ nach Schweizer Recht“ gestrichen.
11. 377 L 0536 : Richtlinie 77/536/EWG des Rates,
13. 378 L 0764 : Richtlinie 78/764/EWG des Rates,
17. 379 L 0622 : Richtlinie 79/622/EWG des Rates,
20. 386 L 0298 : Richtlinie 86/298/EWG des Rates,
22. 387 L 0402 : Richtlinie 87/402/EWG des Rates und
23. 389 L 0173 : Richtlinie 89/173/EWG des Rates:
– In den Anpassungen werden die Worte „14 für die Schweiz“ gestrichen.
2. 384 L 0528 : Richtlinie 84/528/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.
8. 386 L 0295 : Richtlinie 86/295/EWG des Rates und
9. 386 L 0296 : Richtlinie 86/296/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.
2. 376 L 0767 : Richtlinie 76/767/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen.
1. 371 L 0316 : Richtlinie 71/316/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „CH für die Schweiz,“ gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird „CH,“ gestrichen.
6. 371 L 0348 : Richtlinie 71/348/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „1 Rappen/1 centime/1 centesimo (Schweiz)“ gestrichen.
12. 375 L 0106 : Richtlinie 75/106/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „in der Schweiz und“ gestrichen.
1. 376 L 0116 : Richtlinie 76/116/EWG des Rates:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird das Wort „,Schweiz“ gestrichen.
1. 383 L 0189 : Richtlinie 83/189/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „SNV (Schweiz)“ und „CES (Schweiz)“ mit den dazugehörigen Bezeichnungen und Anschriften gestrichen.
1. 389 R 1576 : Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe h werden unter
6. Tresterbrand
folgende Worte gestrichen:
,– Baselbieter Marc‘
,– Grappa del Ticino/Grappa Ticinese‘
,– Grappa della Val Calanca‘
,– Grappa della Val Bregaglia‘
,– Grappa della Val Mesolcina‘
,– Grappa della Valle di Poschiavo‘
,– Marc d’Auvernier‘
,– Marc de Dole du Valais‘;
7. Obstbrand
folgende Worte gestrichen:
,– Aargauer Bure Kirsch‘
,– Abricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser‘
,– Baselbieterkirsch‘
,– Baselbieter Zwetschgenwasser‘
,– Bernbieter Birnenbrand‘
,– Bernbieter Kirsch‘
,– Bernbieter Mirabellen‘
,– Bernbieter Zwetschgenwasser‘
,– Berudges de Cornaux‘
,– Emmentaler Kirsch‘
,– Freiämter Theilersbirnenbranntwein‘
,– Freiämter Zwetschgenwasser‘
,– Fricktaler Kirsch‘
,– Kirsch de la Beroche‘
,– Luzerner Birnenträsch‘
,– Luzerner Kirsch‘
,– Luzerner Theilersbirnenbranntwein‘
,– Luzerner Zwetschgenwasser‘
,– Mirabelle du Valais‘
,– Rigi Kirsch‘
,– Seeländer Pflümliwasser‘
,– Urschwyzerkirsch‘
,– William du Valais/Walliser William‘
,– Zuger Kirsch‘;
9. Enzian
folgende Worte gestrichen:
,9. Enzian
– Gentiane du Jura‘;
11. Spirituosen mit Wacholder
folgende Worte gestrichen:
,11. Spirituosen mit Wacholder
– Genievre du Jura‘;
14. Likör
folgende Worte gestrichen:
,– Bernbieter Griottes Liqueur‘
,– Bernbieter Kirschen Liqueur‘
,– Genepi du Valais‘;
15. Gemischte Spirituosen
folgende Worte gestrichen:
,– Bernbieter Cherry Brandy Liqueur‘
,– Bernbieter Kräuterbitter‘
,– Eau-de-vie d'herbes du Jura‘
,– Gotthard Kräuterbranntwein‘
,– Luzern Chrüter (Kräuterbranntwein)‘
,– Vieille lie du Mandement‘
,– Walliser Chrüter (Kräuterbranntwein)‘.
385 L 0374 : Richtlinie 85/374/EWG des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe a Ziffer iii wird gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre“ durch „gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine“ ersetzt.
Das Wort „Schweiz“ sowie die Eintragungen unter „Gesellschaft“ und „Netz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
B. 3. 368 L 0360 : Richtlinie 68/360/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe e Ziffer ii werden die Worte „oder schweizerischen,“ gestrichen.
– In Absatz I werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
B. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
– in den Anpassungen unter Buchstaben g, h, i, j, m und n wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in den Anpassungen unter den Buchstaben k und l werden die Überschriften und Bestimmungen unter folgenden Nummern gestrichen:
84, 101, 117, 132, 146, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171;
– in der Anpassung unter Buchstabe o wird die Eintragung „16.“ mit der dazugehörigen Bestimmung gestrichen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und k wird die Eintragung „S. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Bestimmungen gestrichen.
20. 383 Y 0017 : Beschluß Nr. 117 und
21. 383 Y 1112(02) : Beschluß Nr. 118:
– In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
34. C/281/88/S.7 : Beschluß Nr. 135:
– In der Anpassung wird die Eintragung „s)“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
35. C/64/88/S.7 : Beschluß Nr. 136:
– In der Anpassung wird die Eintragung „S. Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
1. 389 L 0048 : Richtlinie 89/48/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
2. 377 L 0249 : Richtlinie 77/249/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
4. 375 L 0362 : Richtlinie 75/362/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „(s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe c werden die Eintragungen „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe d werden die Überschrift „-Tropenmedizin:“ und die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
5. 375 L 0363 : Richtlinie 75/363/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
6. 386 L 0457 : Richtlinie 86/457/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
8. 377 L 0452 : Richtlinie 77/452/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
9. 377 L 0453 : Richtlinie 77/453/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
10. 378 L 0686 : Richtlinie 78/686/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe c Nummer 1 wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11. 378 L 0687 : Richtlinie 78/687/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
12. 378 L 1026 : Richtlinie 78/1026/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
14. 380 L 0154 : Richtlinie 80/154/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– in der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
15. 380 L 0155 : Richtlinie 80/155/EWG des Rates:
– Die Ausnahme für die Schweiz wird gestrichen.
17. 385 L 0433 : Richtlinie 85/433/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „s) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
18. 385 L 0384 : Richtlinie 85/384/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „r) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
22. 364 L 0224 : Richtlinie 64/224/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
28. 374 L 0557 : Richtlinie 74/557/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
38. 382 L 0470 : Richtlinie 82/470/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
43. 367 L 0043 : Richtlinie 67/43/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
2. 373 L 0239 : Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „g) in der Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
11. 379 L 0267 : Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
13. 377 L 0092 : Richtlinie 77/92/EWG des Rates:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
21. 386 L 0635 : Richtlinie 86/635/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
24. 379 L 0279 : Richtlinie 79/279/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
25. 380 L 0390 : Richtlinie 80/390/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
26. 382 L 0121 : Richtlinie 82/121/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „Island und die Schweiz kommen“ durch „Island kommt“ und die Worte „stellen diese Staaten“ durch „stellt dieser Staat“ ersetzt.
27. 388 L 0627 : Richtlinie 88/627/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.
28. 389 L 0298 : Richtlinie 89/298/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.
29. 389 L 0592 : Richtlinie 89/592/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „, die Schweiz“ gestrichen.
1. 388 L 0361 : Richtlinie 88/361/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe d wird der vierte Gedankenstrich gestrichen; werden unter dem fünften Gedankenstrich die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
– In Absatz II wird der fünfte Gedankenstrich gestrichen.
1. 370 R 1108 : Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates:
– In der Anpassung
Ergänzungen A.2 EISENBAHNEN und B. STRASSE werden die Eintragungen „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
12. 389 R 4060 : Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
13. 375 L 0130 : Richtlinie 75/130/EWG des Rates:
– Der letzte Satz der Anpassung wird gestrichen.
14. 385 L 0003 : Richtlinie 85/3/EWG des Rates:
– Der zweite Absatz der Anpassung wird gestrichen;
– im dritten Absatz der Anpassung werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
16. 377 L 0143 : Richtlinie 77/143/EWG des Rates:
– Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
20. 385 R 3820 : Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
21. 385 R 3821 : Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:
– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen.
22. 376 L 0914 : Richtlinie 76/914/EWG des Rates:
– Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
23. 388 L 0599 : Richtlinie 88/599/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „Österreich und die Schweiz kommen“ durch „Österreich kommt“ ersetzt.
25. 362 L 2005 : Erste Richtlinie des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
26. 376 R 3164 : Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und der Schweiz“ gestrichen.
28. 374 L 0561 : Richtlinie 74/561/EWG des Rates:
– Die Anpassung und der ihr unmittelbar vorausgehende Satz werden gestrichen.
34. 372 R 1172 : Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission:
– In der Anpassung wird „Schweiz (CH),“ gestrichen.
46. 387 L 0540 : Richtlinie 87/540/EWG des Rates:
– In der Anpassung werden folgende Worte gestrichen: „Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.“
47. 382 L 0714 : Richtlinie 82/714/EWG des Rates:
– In der Anpassung
KAPITEL II
Zone 3
wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben
gestrichen.
62. 390 R 2343 : Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
1. 371 L 0304 : Richtlinie 71/304/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.
2. 371 L 0305 : Richtlinie 71/305/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
– In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe e wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
3. 377 L 0062 : Richtlinie 77/62/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
– In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „und in der Schweiz“ gestrichen; wird der dritte Gedankenstrich gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe h wird die Eintragung „für die Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
4. 390 L 0531 : Richtlinie 90/531/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz wird gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt;
– In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und in der Schweiz“ und der dritte Gedankenstrich gestrichen.
5. 389 L 0665 : Richtlinie 89/665/EWG des Rates und
6. 371 R 1182 : Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182 vom 3. Juni 1971:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird der zweite Absatz gestrichen; werden im dritten Absatz die Worte „während dieser Übergangszeiten“ durch „während dieser Übergangszeit“ und die Worte „diesen Staaten“ durch „Liechtenstein“ ersetzt.
Anlagen 1 und 3:
– Die Eintragung „VII. In der SCHWEIZ:“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.
Anlagen 2 und 4 bis 13:
– Die Eintragung „SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben wird gestrichen.
18. 376 L 0207 : Richtlinie 76/207 EWG des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein setzen“ durch „Liechtenstein setzt“ ersetzt.
24. 380 L 0987 : Richtlinie 80/987/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Eintragung „F. SCHWEIZ“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
Die Worte „und die Schweiz“ werden gestrichen.
19. 388 L 0609 : Richtlinie 88/609/EWG des Rates:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben b und c wird die Eintragung „Schweiz“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
31. 384 L 0631 : Richtlinie 84/631/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und CH für die Schweiz“ gestrichen.
– In Absatz 1 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
1. 364 L 0475 : Richtlinie 64/475/EWG des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
– In den Anpassungen unter den Buchstaben d und e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
2. 372 L 0211 : Richtlinie 72/211/EWG des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe c wird gestrichen.
3. 372 L 0221 : Richtlinie 72/221/EWG des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe b wird gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „Die Schweiz und Liechtenstein sind“ durch „Liechtenstein ist“ ersetzt.
4. 378 L 0166 : Richtlinie 78/166/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe e werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
5. 378 L 0546 : Richtlinie 78/546/EWG des Rates:
– Die Anpassung unter Buchstabe a wird gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz und“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe c werden die Worte „Schweiz und“ in der zweiten Ländergruppe gestrichen und wird das Wort „Schweiz“ vor „Bulgarien“ in die dritte Ländergruppe aufgenommen;
– In der Anpassung unter Buchstabe g werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
– Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
6. 380 L 1119 : Richtlinie 80/1119/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz und Liechtenstein“ und die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird die Überschrift
„II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;
werden die Worte „18. Schweiz und Liechtenstein“ gestrichen; wird „18. Schweiz“ unmittelbar unter der Überschrift „III. Europäische Nicht-EWR-Länder“ eingefügt;
– In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „,EFTA-Länder‘ „ durch „,EFTA-EWR-Länder‘ „ ersetzt.
7. 380 L 1177 : Richtlinie 80/1177/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Abkürzungen „SBB/CFF/FFS“ und „BLS“ mit den vollen Bezeichnungen gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „Schweiz/Suisse/Svizzera“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe c wird „17. Schweiz“ unter der Überschrift „II. EFTA-Länder“ gestrichen und unmittelbar unter der Überschrift „B. Nicht-EWR-Länder“ eingefügt; wird die Überschrift „II. EFTA-Länder“ durch „II. EFTA-EWR-Länder“ ersetzt;
8. 375 R 1736 : Verordnung (EWG) Nr. 1736/75:
– In Absatz 3 der Anpassung unter Buchstabe b werden folgende Worte gestrichen:
„Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein einziges statistisches Erhebungsgebiet.“;
– Die Anpassung unter Buchstabe h wird gestrichen.
9. 377 R 0546 : Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a und b wird die Eintragung „Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
16. 388 R 0455 : Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission:
– In der Anpassung werden die Worte „Schweiz: SFrs 1 000“ gestrichen.
18. 376 R 0311 : Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
19. 389 L 0130 : Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
20. 390 R 3037 : Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates:
– In der Anpassung werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
21. 372 L 0280 : Richtlinie 72/280/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;
– In den Anpassungen unter den Buchstaben c, e und f werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
22. 372 D 0356 : Entscheidung 72/356/EWG der Kommission:
– In der Anpassung unter Buchstabe a werden die Worte „Schweiz: ein Gebiet“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe b werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
23. 388 R 0571 : Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe e Eintragungen B.04, E, J.17 werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen;
– Die Anpassung unter Buchstabe f wird gestrichen;
– In den Anpassungen unter den Buchstaben g und h werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
24. 390 R 0837 : Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe b wird „Schweiz: -“ gestrichen;
– In der Anpassung unter Buchstabe d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
25. 391 R 1382 : Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Überschrift „EFTA“ ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder“.
26. 390 L 0377 : Richtlinie 90/377/EWG des Rates:
– In den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und d werden die Worte „und die Schweiz“ gestrichen.
Die Worte „die Schweiz und“ werden gestrichen.
B. 1. 368 L 0151 : Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
2. 377 L 0091 : Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
3. 378 L 0855 : Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
4. 378 L 0660 : Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates:
– In der Anpassung unter Buchstabe a wird die Eintragung „- in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
6. 383 L 0349 : Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „s) in der Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
9. 389 L 0667 : Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates:
– In der Anpassung wird die Eintragung „- Schweiz:“ mit den dazugehörigen Angaben gestrichen.
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