Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.
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