Art. 1
01.01.1988
Artikel 1
Im Sinne des Protokolls gilt als „Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugals'', nachstehend als „Zehnergemeinschaft'' bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Art. 2
01.01.1988
Artikel 2
Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 oder T 2 L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 ES, T 2 PT, T 2 L ES oder T 2 L PT anzuwenden.
Art. 3
01.01.1988
Artikel 3
(1) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES vorgelegt werden.
(2) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT vorgelegt werden.
Art. 4
01.01.1988
Artikel 4
(1) Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen III oder IV (Anm.: Anhänge III und IV nicht darstellbar) der genannten Anlage entsprechen.
(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' einträgt.
Art. 5
01.01.1993
Artikel 5
(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 L ES'' oder T 2 L PT'' einzutragen.
(2) Die Bestimmungen des Titels III und des Kapitels III des Titels X der Anlage II gelten für die Versandpapiere T 2 L ES und T 2 L PT.
Art. 6
01.01.1993
Artikel 6
Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist
a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 ES oder
- einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L ES oder
- einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA;
b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,
wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 PT oder
- einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L PT oder
- einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA.