01.01.1988
Artikel 4
(1) Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen III oder IV (Anm.: Anhänge III und IV nicht darstellbar) der genannten Anlage entsprechen.
(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' einträgt.
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