01.01.1988
Artikel 1
Im Sinne des Protokolls gilt als „Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugals'', nachstehend als „Zehnergemeinschaft'' bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
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