01.01.1993
Artikel 6
Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist
a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 ES oder
- einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L ES oder
- einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA;
b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,
wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
- einem Versandschein T 2 PT oder
- einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
- einem Versandpapier T 2 L PT oder
- einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
- einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA.
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