BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

In Kraft seit 10. April 1985
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die vertragschließenden Parteien werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung und Diversifizierung bestehender Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken und fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die vertragschließenden Parteien fördern bzw. erleichtern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder und im Rahmen der üblichen geschäftlichen und technischen Bedingungen die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen geeigneten Unternehmen und Organisationen in den betreffenden Ländern und zwar:

a) die Planung und Errichtung neuer Industrieanlagen und Betriebseinrichtungen sowie die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen,

b) die gemeinsame Herstellung und Kommerzialisierung von Waren auf Drittmärkten, einschließlich der Spezialisierung auf Herstellung und Marketing,

c) die Gründung von Joint Ventures,

d) den Austausch von Know-how, fachlicher Informationen, Patenten und Lizenzen, die Anwendung und Verbesserung

bestehender Verfahren sowie die Ausbildung und den Austausch von Spezialisten und Praktikanten,

e) den Austausch von Erfahrungen in Form eines Austausches von Fachkräften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 3

Art. 3

Im Hinblick auf eine Förderung der Ziele dieses Abkommens werden die vertragschließenden Parteien

a) den Austausch von Vertretern, Gruppen und Delegationen auf kaufmännischem und technischem Gebiet zwischen beiden Ländern, und

b) die Veranstaltung von Handelsmessen, Ausstellungen und anderen Förderungsmaßnahmen auf den Gebieten Handel und Technologie sowie die Teilnahme an diesen seitens Unternehmen und Organisationen des anderen Landes im eigenen Land fördern und erleichtern.

Artikel 4

Art. 4

In diesem Sinne und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in den jeweiligen Ländern fördern die vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit und den Abschluß von Abkommen und Verträgen zwischen natürlichen und juristischen zypriotischen Personen und den zuständigen österreichischen Organisationen und Unternehmen und stellen die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung.

Artikel 5

Art. 5

In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes befreit jede der vertragschließenden Parteien zur Schaustellung bestimmte Artikel für Messen und Ausstellungen sowie Warenmuster für Werbezwecke, die aus dem Land der anderen vertragschließenden Partei eingeführt werden, von der Entrichtung von Zöllen und Steuern. Diese Artikel und Muster dürfen in dem Land, in das sie eingeführt werden, nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Landes und Bezahlung allfälliger Einfuhrzölle und Steuern veräußert werden.

Artikel 6

Art. 6

Die während der Laufzeit dieses Abkommens begonnenen und vor dessen Ablauf nicht beendeten Transaktionen werden bis zu ihrer vollständigen Abwicklung fortgesetzt und unterliegen den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 7

Art. 7

Zum Zwecke der Überwachung der praktischen Durchführung dieses Abkommens und der Erstellung periodischer Fortschrittsberichte wird eine permanente zypriotisch-österreichische zwischenstaatliche Kommission gebildet. Diese Kommission tritt auf Wunsch jeder der vertragschließenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abwechselnd in der Republik Zypern und der Republik Österreich zusammen. Die Kommission arbeitet langfristige Programme für die Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit wirtschaftlicher und industrieller Natur aus sowie auf dem Gebiet des Warenhandels zwischen dafür in Frage kommenden und daran interessierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Länder und sucht Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zuge der Entwicklung von Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern ergeben könnten.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am Tag des Eintreffens der letzten Notifikation in Kraft, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, und bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.

Danach verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1984, in zwei Originalen in englischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.