Die vertragschließenden Parteien fördern bzw. erleichtern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften beider Länder und im Rahmen der üblichen geschäftlichen und technischen Bedingungen die Entwicklung der wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen geeigneten Unternehmen und Organisationen in den betreffenden Ländern und zwar:
a) die Planung und Errichtung neuer Industrieanlagen und Betriebseinrichtungen sowie die Erweiterung und Modernisierung bestehender Anlagen,
b) die gemeinsame Herstellung und Kommerzialisierung von Waren auf Drittmärkten, einschließlich der Spezialisierung auf Herstellung und Marketing,
c) die Gründung von Joint Ventures,
d) den Austausch von Know-how, fachlicher Informationen, Patenten und Lizenzen, die Anwendung und Verbesserung
bestehender Verfahren sowie die Ausbildung und den Austausch von Spezialisten und Praktikanten,
e) den Austausch von Erfahrungen in Form eines Austausches von Fachkräften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse.
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