BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Juni 1985
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils in jedem Land geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen der beiden Staaten fördern.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf kommerzieller Basis auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Verkehrswesen, Energie, Bewässerungswesen und Fernmeldewesen;

b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von vorhandenen oder zu erarbeitenden geophysikalischen oder geologischen Studien, Studium und Durchführung von in Frage stehenden Projekten;

c) Verwertung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen Rohstoffen;

d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal, technischen Experten sowie der Bereitstellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;

e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbart werden kann.

(2) Bereiche der bilateralen Entwicklungshilfe werden durch das gegenständliche Abkommen nicht berührt.

Artikel 3

Art. 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgt, werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und Institutionen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile durch besondere Vereinbarungen festgelegt.

Artikel 4

Art. 4

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen oder Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in seinen Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien, Informationen und Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.

(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.

Artikel 6

Art. 6

Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt bis 31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.