(1) Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf kommerzieller Basis auf jenen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Verkehrswesen, Energie, Bewässerungswesen und Fernmeldewesen;
b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von vorhandenen oder zu erarbeitenden geophysikalischen oder geologischen Studien, Studium und Durchführung von in Frage stehenden Projekten;
c) Verwertung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen Rohstoffen;
d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal, technischen Experten sowie der Bereitstellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;
e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbart werden kann.
(2) Bereiche der bilateralen Entwicklungshilfe werden durch das gegenständliche Abkommen nicht berührt.
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