(1) Aufgabe der Vertragschließenden Teile ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, neue Möglichkeiten zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu prüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens zu erstatten.
(2) Zu diesem Zwecke führen die Vertragschließenden Teile auf Verlangen eines der beiden Vertragschließenden Teile durch ihre Vertreter Konsultationen.
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