BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische ZusammenarbeitArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juni 1985
Up-to-date

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfall erfolgt, werden von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und Institutionen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile durch besondere Vereinbarungen festgelegt.

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