(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt bis 31. Dezember 1994. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
(2) Jeder der beiden Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen auch vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Falle endet seine Gültigkeit 90 Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.
Geschehen zu Wien, am 4. März 1985 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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