BundesrechtInternationale VerträgeSatzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

In Kraft seit 21. Juni 1985
Up-to-date

KAPITEL I

Art. 1

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Art. 1

Ziele

Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen. Außerdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen.

Artikel 2

Art. 2

Aufgaben

Die Organisation trifft allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind; hierzu gehört im einzelnen folgendes:

a) Sie ermutigt und gewährt, je nach Zweckmäßigkeit, eine Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;

b) sie veranlaßt, koordiniert und betreut im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen mit dem Ziel, es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;

c) sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen und führt im Hinblick auf die Erarbeitung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozio-ökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;

d) sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;

e) sie begünstigt und unterstützt die Erarbeitung einer integrierten und interdisziplinären Methodik zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;

f) sie bildet ein Forum und ein Instrument, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer zur Verfügung steht;

g) sie unterstützt die Entwicklungsländer bei der Ansiedlung und dem Betrieb von Industrien, einschließlich der landwirtschaftsbezogenen und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften und die Produktion von Gütern für In- und Auslandsmärkte zu erreichen und zur wirtschaftlichen Autonomie dieser Länder beizutragen;

h) sie dient als Mittler für Industrieinformationen und sammelt und überprüft zu diesem Zweck auf selektiver Grundlage sowie analysiert und erarbeitet zur weiteren Verbreitung Informationen über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in Fachbereichen, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;

i) sie widmet Sondermaßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten, land- oder meerumschlossenen Entwicklungsländer und der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;

j) sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozio-ökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien von Industrieländern an Entwicklungsländer sowie zwischen Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;

k) sie organisiert und unterstützt industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das für deren beschleunigte industrielle Entwicklung in den verschiedenen Stadien benötigt wird;

l) sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und heimischen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;

m) sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Teilbereichen zur Verfügung;

n) sie erarbeitet Sondermaßnahmen, welche die Zusammenarbeit der Entwicklungsländer untereinander sowie zwischen Industrie- und Entwicklungsländern auf industriellem Gebiet fördern sollen;

o) sie unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien die regionale Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;

p) sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;

q) sie unterstützt die Gründung und Unterhaltung einer institutionellen Infrastruktur, die Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrie bereitstellt;

r) sie unterstützt auf Antrag der Regierungen der Entwicklungsländer das Bemühen um die Fremdfinanzierung bestimmter Industrievorhaben zu gerechten, ausgewogenen und beiderseits annehmbaren Bedingungen.

KAPITEL II

Art. 3

TEILNAHME

Artikel 3

Art. 3

Mitglieder

Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die sich die Ziele und Grundsätze der Organisation zu eigen machen:

a) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.

b) Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.

Artikel 4

Art. 4

Beobachter

(1) Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.

(3) Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.

Artikel 5

Art. 5

Suspendierung

(1) Ein Mitglied der Organisation, das von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen suspendiert wird, wird damit zugleich von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft in der Organisation suspendiert.

(2) Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn nach seiner Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Artikel 6

Art. 6

Austritt

(1) Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Verwahrer eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.

(2) Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahrs wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.

(3) Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Rechnungsjahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung vorbehaltlos angekündigt hat.

KAPITEL III

Art. 7

ORGANE

Artikel 7

Art. 7

Haupt- und Unterorgane

(1) Die Hauptorgane der Organisation sind

a) die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);

b) der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);

c) das Sekretariat.

(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.

(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.

Artikel 8

Art. 8

Generalkonferenz

(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.

(2) a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung ab, sofern sie nichts anderes beschließt. Außerordentliche Tagungen werden vom Generaldirektor auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder einberufen.

b) Die ordentlichen Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Der Ort einer außerordentlichen Tagung wird vom Rat festgelegt.

(3) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten Aufgaben nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:

a) Sie bestimmt die Leitlinien und die Politik der Organisation;

b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Unterorgane der Konferenz;

c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, daß die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;

d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen anzunehmen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;

e) sie richtet in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an internationale Organisationen;

f) sie trifft andere geeignete Maßnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

(4) Die Konferenz kann dem Rat diejenigen ihrer Rechte und Aufgaben übertragen, deren Übertragung sie für wünschenswert hält; hiervon sind diejenigen ausgenommen, die bezeichnet sind in Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anlage I.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 9

Art. 9

Rat für industrielle Entwicklung

(1) Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Tagung gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleibt. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.

(3) a) Der Rat hält zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab. Auf Antrag einer Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.

b) Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(4) Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:

a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Projekthaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;

b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt;

c) er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Tagung über seine Tätigkeit;

d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffenden Tätigkeiten;

e) er ermächtigt den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung etwaiger in der Zeit zwischen den Tagungen des Rates oder der Konferenz eintretender Umstände, die vom Rat für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;

f) wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Tagungen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz ausübt;

g) er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;

h) er übernimmt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Verfolgung der Ziele der Organisation erforderlich sind.

(5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Rat lädt ein nicht in ihm vertretenes Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für dieses Mitglied von besonderem Belang sind.

Artikel 10

Art. 10

Programm- und Haushaltsausschuß

(1) Der Programm- und Haushaltsausschuß besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung gewählt. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D der Anlage I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuß berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Tagung der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.

(3) a) Der Ausschuß hält mindestens eine Tagung im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Tagungen einberufen.

b) Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(4) Der Ausschuß

a) nimmt die ihm in Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;

b) erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels zur Deckung der Ausgaben des ordentlichen Haushalts;

c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;

d) berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.

(5) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Artikel 11

Art. 11

Sekretariat

(1) Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Bediensteten.

(2) Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt. Er kann für eine weitere Amtszeit von vier Jahren ernannt werden; danach ist eine Wiederernennung nicht möglich.

(3) Der Generaldirektor ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Vorbehaltlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Bediensteten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.

(4) Der Generaldirektor und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generaldirektors und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die Bediensteten werden vom Generaldirektor im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erläßt. Die Ernennung von Bediensteten im Rang eines stellvertretenden Generaldirektors bedarf der Zustimmung des Rates. Die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten entsprechen so weit wie möglich denjenigen, die im gemeinsamen System der Vereinten Nationen Anwendung finden. Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.

(6) Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Außerdem legt er der Konferenz beziehungsweise dem Rat weitere gegebenenfalls erforderliche Berichte vor.

KAPITEL IV

Art. 12

ARBEITSPROGRAMM UND FINANZIELLE FRAGEN

Artikel 12

Art. 12

Kosten der Delegationen

Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.

Artikel 13

Art. 13

Zusammensetzung der Haushalte

(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:

a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als „ordentlicher Haushalt“ bezeichnet);

b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als „Projekthaushalt“ bezeichnet).

(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.

(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.

Artikel 14

Art. 14

Programm und Haushalte

(1) Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuß zu dem in der Finanzordnung festgesetzten Zeitpunkt dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.

(2) Der Programm- und Haushaltsausschuß prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt. Diese Empfehlungen des Ausschusses bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(3) Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit etwaigen Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und nimmt das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt mit den ihm angebracht erscheinenden Änderungen an, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Annahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(4) a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt, die ihr der Rat vorgelegt hat, und genehmigt sie mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

b) Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt nach Maßgabe des Absatzes 6 Änderungen vornehmen.

(5) Falls erforderlich werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Finanzordnung ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Projekthaushalt erstellt und genehmigt.

(6) Mit Kosten verbundene Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, werden von der Konferenz nur genehmigt, wenn ihnen ein vom Generaldirektor erstellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, werden von der Konferenz nicht genehmigt, bevor der Programm- und Haushaltsausschuß und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Resolutionen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

Artikel 15

Art. 15

Pflichtbeiträge

(1) Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.

(2) Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.

Artikel 16

Art. 16

Freiwillige Beiträge an die Organisation

Vorbehaltlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit den Zielen und der Politik der Organisation vereinbar sind.

Artikel 17

Art. 17

Fonds für industrielle Entwicklung

Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu stärken, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in ihrer Finanzordnung vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung im Einklang mit den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Leitlinien über den Betrieb des Fonds und im Einklang mit der Finanzordnung der Organisation.

KAPITEL V

Art. 18

ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION

Artikel 18

Art. 18

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.

Artikel 19

Art. 19

Beziehungen zu anderen Organisationen

(1) Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehaltlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien

a) Abkommen schließen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen,

b) zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit derjenigen der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.

(2) Vorbehaltlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.

KAPITEL VI

Art. 20

RECHTSFRAGEN

Artikel 20

Art. 20

Sitz

(1) Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder ändern.

(2) Die Organisation schließt mit der Regierung des Gastlands ein Sitzabkommen.

Artikel 21

Art. 21

Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Vertreter der Mitglieder und Bedienstete der Organisation genießen die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.

(2) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1

a) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen in bezug auf die Organisation beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach den Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch eine vom Rat genehmigte Anlage dazu geänderten Fassung;

b) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das in bezug auf die Organisation nicht dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, daß er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreißig Tage nach einer solchen Notifikation findet das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen in bezug auf die Organisation nicht mehr Anwendung;

c) entsprechen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.

Artikel 22

Art. 22

Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten

(1) a) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat zur Entscheidung unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.

b) Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitigkeit entweder,

i) wenn die Parteien dem zustimmen,

A. dem Internationalen Gerichtshof oder

B. einem Schiedsgericht oder

ii) anderenfalls einer Vergleichskommission

unterbreiten.

Die Vorschriften über das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Vergleichskommission sind in Anlage III niedergelegt.

(2) Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.

Artikel 23

Art. 23

Änderungen

(1) Nach der zweiten ordentlichen Tagung der Konferenz kann ein Mitglied jederzeit Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend übermittelt und von der Konferenz frühestens nach Ablauf von neunzig Tagen nach der Übermittlung geprüft.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,

a) wenn sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird,

b) wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und

c) wenn zwei Drittel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.

(3) Eine Änderung betreffend Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23 oder betreffend Anlage II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,

a) wenn sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird,

b) wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und

c) wenn drei Viertel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.

Artikel 24

Art. 24

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.

Artikel 25

Art. 25

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.

(2) Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft:

a) für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung;

b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, an dem späteren Tag, an dem sie dem Verwahrer notifizieren, daß die Satzung für sie in Kraft tritt;

c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.

Artikel 26

Art. 26

Übergangsbestimmungen

(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.

(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.

Artikel 27

Art. 27

Vorbehalte

Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Artikel 28

Art. 28

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieser Satzung.

(2) Der Verwahrer notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.

Artikel 29

Art. 29

Authentische Texte

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Text dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.

ANLAGE I

Staatenlisten

Anl. 1

(1) Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.

(2) Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds in die nachstehenden Listen ändern.

(3) Änderungen in den nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.

LISTEN

(Die vom Verwahrer in diese Anlage aufzunehmenden Staatenlisten sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnittes II Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (XXI) aufgestellten Listen.)

ANLAGE II

Der ordentliche Haushalt

Anl. 2

A. (1) Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben

a) für interregionale und regionale Berater;

b) für kurzfristige Beratertätigkeit durch Bedienstete der Organisation;

c) für Tagungen einschließlich Fachtagungen, die in dem aus dem ordentlichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vorgesehen sind;

d) für die Programmdurchführung, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Stelle getragen werden.

(2) Haushaltswirksame Vorschläge, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden durchgeführt, nachdem sie gemäß Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuß geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.

B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden aus dem ordentlichen Haushalt in Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation zum Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, wobei die Bedeutung zu berücksichtigen ist, die der Anwendung des länderbezogenen Planungsverfahrens des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der beteiligten Länder unterliegt, als Rahmen für diese Tätigkeiten zukommt.

ANLAGE III

Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen

Anl. 3

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen aller Mitglieder, die Parteien einer nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten Streitigkeit sind, welche nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes einem Schiedsgericht oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften:

(1) Eröffnung des Verfahrens:

Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat die Prüfung einer ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten Streitigkeit abgeschlossen hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, daß sie die Streitigkeit einer Vergleichskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so kann die Notifikation innerhalb von drei Monaten nach Abschluß dieses besonderen Verfahrens erfolgen.

(2) Errichtung des Gerichts oder der Kommission:

a) Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Mitglieder der Vergleichskommission und bestimmen einen beziehungsweise eines von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.

b) Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten nach diesem Antrag die fehlenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden.

c) Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.

(3) Verfahren und Tätigkeit:

a) Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Entscheidungen in Verfahrens- oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefaßt werden.

b) Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.

(4) Schiedssprüche und Berichte:

a) Das Schiedsgericht schließt sein Verfahren durch einen Schiedsspruch ab, der für alle Parteien verbindlich ist.

b) Die Vergleichskommission schließt ihr Verfahren durch einen an alle Streitparteien gerichteten Bericht ab; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.