Freiwillige Beiträge an die Organisation
Vorbehaltlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit den Zielen und der Politik der Organisation vereinbar sind.
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