Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.
(2) Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft:
a) für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung;
b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, an dem späteren Tag, an dem sie dem Verwahrer notifizieren, daß die Satzung für sie in Kraft tritt;
c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
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