ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINATION
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation wird als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
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