Zusammensetzung der Haushalte
(1) Die Organisation übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als „ordentlicher Haushalt“ bezeichnet);
b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als „Projekthaushalt“ bezeichnet).
(3) Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anlage II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
(4) Aus dem Projekthaushalt werden Ausgaben für technische Hilfe und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
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