BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Februar 1981
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien sind entschlossen, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften zu fördern und die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen und technisch-wissenschaftlichen Entwicklung beider Länder ergeben, in vollem Umfang zu nützen.

Artikel 2

Art. 2

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften entsprechend den in beiden Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften durch Verträge festgelegt.

Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und werden bei der Durchführung von im beiderseitigen Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen Erleichterungen schaffen.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen auch am Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit an und werden daher diesbezügliche Bestrebungen unterstützen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten anstreben:

Maschinenbau und Anlagenbau,

Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,

Energieerzeugung,

Chemische und petrochemische Industrie,

Elektrotechnik und Elektronik,

Bauwirtschaft,

Leichtindustrie,

Nahrungsmittelindustrie,

Landwirtschaft,

Forstwirtschaft

sowie auf anderen Gebieten, auf welchen diese von den Vertragsparteien vereinbart werden wird.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen und Vorschriften insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit anstreben und fördern, soweit nicht besondere Vereinbarungen künftighin getroffen werden:

gemeinsame Planung und Ausführung von wirtschaftlichen Projekten,

Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen,

Errichtung von neuen Industrieanlagen sowie Erweiterung und Modernisierung von bereits bestehenden Anlagen,

gemeinsame Fertigung und gemeinsamer Vertrieb von Waren,

gegenseitiger Austausch von Dokumentationen, know how, Fachleuten sowie Durchführung von Symposien und Abschluß von Lizenz-Transferverträgen.

Die Vertragsparteien werden entsprechend den Zielsetzungen dieses Abkommens den gegenseitigen Austausch von Fachleuten und Studiengruppen fördern. Die diesbezüglichen Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Entsendungsland getragen werden, soweit keine anderen Vereinbarungen in Verträgen gemäß Artikel 2 getroffen wurden.

Artikel 6

Art. 6

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen im Rahmen der in beiden Ländern bestehenden Gesetze und Vorschriften zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.

Fragen der Finanzierung werden durch Verhandlungen zwischen den Banken beider Länder geregelt werden.

Artikel 7

Art. 7

Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen, Unternehmen und Gesellschaften der Vertragsparteien abgeschlossen werden, und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen werden gemäß den zwischen den beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen des zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt werden.

Artikel 8

Art. 8

Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen.

Die Gemischte Kommission kann, falls erforderlich, insbesondere zur Prüfung einzelner Kooperationsbereiche und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lösung bestehender Probleme Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen soll am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und soll für die Dauer von zehn Jahren gelten. Es verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften beider Länder.

Geschehen zu Wien, am 5. November 1980, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.