Art. 7 — Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
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Lieferungen aus Verträgen, die von den Außenhandelsorganisationen, Unternehmen und Gesellschaften der Vertragsparteien abgeschlossen werden, und diesbezügliche gegenseitige Zahlungen werden gemäß den zwischen den beiden Staaten bestehenden Vereinbarungen über den gegenseitigen Warenaustausch und entsprechend den Bestimmungen des zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Zahlungsabkommens durchgeführt werden.
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