Dieses Abkommen soll am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und soll für die Dauer von zehn Jahren gelten. Es verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften beider Länder.
Geschehen zu Wien, am 5. November 1980, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
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