Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit insbesondere auf folgenden Gebieten anstreben:
– Maschinenbau und Anlagenbau,
– Rohstoffgewinnung, Bergbau und Hüttenwesen,
– Energieerzeugung,
– Chemische und petrochemische Industrie,
– Elektrotechnik und Elektronik,
– Bauwirtschaft,
– Leichtindustrie,
– Nahrungsmittelindustrie,
– Landwirtschaft,
– Forstwirtschaft
sowie auf anderen Gebieten, auf welchen diese von den Vertragsparteien vereinbart werden wird.
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