Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen und Vorschriften insbesondere folgende Formen der Zusammenarbeit anstreben und fördern, soweit nicht besondere Vereinbarungen künftighin getroffen werden:
– gemeinsame Planung und Ausführung von wirtschaftlichen Projekten,
– Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen,
– Errichtung von neuen Industrieanlagen sowie Erweiterung und Modernisierung von bereits bestehenden Anlagen,
– gemeinsame Fertigung und gemeinsamer Vertrieb von Waren,
– gegenseitiger Austausch von Dokumentationen, know how, Fachleuten sowie Durchführung von Symposien und Abschluß von Lizenz-Transferverträgen.
Die Vertragsparteien werden entsprechend den Zielsetzungen dieses Abkommens den gegenseitigen Austausch von Fachleuten und Studiengruppen fördern. Die diesbezüglichen Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Entsendungsland getragen werden, soweit keine anderen Vereinbarungen in Verträgen gemäß Artikel 2 getroffen wurden.
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