BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

In Kraft seit 10. Juli 1979
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und italienischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.

ARTIKEL 2

Art. 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates unterstützen, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.

ARTIKEL 3

Art. 3

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien bestehen bereits mehrere Abkommen, die den erleichterten Grenzübertritt ihrer Staatsbürger regeln. Die Vertragsparteien werden weiterhin bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Touristenreisen österreichischer Staatsbürger nach Italien und italienischer Staatsbürger nach Österreich noch mehr zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.

ARTIKEL 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Verkehrsgebieten ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.

ARTIKEL 5

Art. 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.

ARTIKEL 6

Art. 6

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und Vertrieb von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern und unterstützen.

ARTIKEL 7

Art. 7

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung unterstützen. Sie werden eine Zusammenarbeit auch bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen nach Möglichkeit unterstützen.

ARTIKEL 9

Art. 9

Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei haben Österreich und Italien bereits Werbestellen für den Fremdenverkehr errichtet. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

ARTIKEL 10

Art. 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

ARTIKEL 11

Art. 11

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

ARTIKEL 12

Art. 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

ARTIKEL 13

Art. 13

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.

Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.