BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und ItalienArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 10. Juli 1979
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Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

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