BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und ItalienArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 10. Juli 1979
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden