BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und ItalienArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 10. Juli 1979
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und Vertrieb von Fremdenverkehrsinformationen und -publikationen sowie die regionalen Initiativen der gemeinsamen Fremdenverkehrswerbung weiterhin fördern und unterstützen.

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