Ausfuhr von Knochen
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 2Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zu
Art. 3Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zu
Art. 4Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zu
Art. 5Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf
Art. 6Diese Vereinbarung schließt für die Hohen Vertrags
Art. 7Diese Vereinbarung, deren französischer und englis
Art. 8Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Art. 9Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völk
Art. 10Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkraftt
Art. 11Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Arti
Art. 12Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11
Anl. 1Vorwort
Art. 1
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.
Art. 2
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1,50 Schweizer Franken für 100 Kilogramm überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1,50 Schweizer Franken überschreitet.
Art. 3
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizer Franken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.
Art. 4
Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken erheben, die jedoch 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, ohne daß für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.
Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken haben, die aber 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizer Franken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.
Art. 5
Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.
Art. 6
Diese Vereinbarung schließt für die Hohen Vertragschließenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschließen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer Ermäßigung der Ausfuhrabgabe auf einen niedrigeren als den in diesem Abkommen zugelassenen Satz oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.
Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.
Art. 7
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Art. 8
Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunde soll vor dem 1. Juli 1929 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der ihren Eingang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den an dieser Vereinbarung und an dem Abkommen vom 8. November 1927 beteiligten Nichtmitgliedstaaten mitteilt.
Falls diese Vereinbarung an dem genannten Zeitpunkt von gewissen Mitgliedern des Völkerbundes oder gewissen Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen sie unterzeichnet worden ist, nicht ratifiziert sein sollte, werden die Hohen Vertragschließenden Teile durch den Generalsekretär des Völkerbundes aufgefordert werden, sich über die Möglichkeit einer Inkraftsetzung zu verständigen. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, an diesem Meinungsaustausch teilzunehmen, der vor dem 1. September 1929 zum Abschluß gebracht sein muß.
Wenn am 1. September 1929 alle Mitglieder des Völkerbundes und alle Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen diese Vereinbarung unterzeichnet worden ist, ratifiziert haben, oder wenn auf Grund des im vorhergehenden Absatze vorgesehenen Verfahrens diejenigen Staaten, in deren Namen diese Vereinbarung ratifiziert worden ist, beschließen, sie in Kraft zu setzen, tritt sie am 1. Oktober 1929 in Kraft. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird das Inkrafttreten allen Hohen Vertragschließenden Teilen dieser Vereinbarung sowie des Abkommens vom 8. November 1927 mitteilen.
Art. 9
Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.
Art. 10
Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision der Artikel 2, 3 oder 4 richtet, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zwecke etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied des Völkerbundes oder jeder solche Nichtmitgliedstaat kann, falls dieser Meinungsaustausch mit der Zurückweisung seines Revisionsantrages enden sollte, oder falls er den revidierten Artikeln 2, 3 oder 4 nicht glaubt zustimmen zu können, in bezug auf den Gegenstand dieser Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkte der Inkraftsetzung der revidierten Artikel 2, 3 oder 4 seine Handlungsfreiheit unter der Bedingung wieder zurückerlangen, daß er hievon den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.
Wenn im Verfolg der Kündigungen gemäß dem vorhergehenden Absatze ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschließenden Teile, hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
Art. 11
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels über die Kündigung kann diese Vereinbarung im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates nach Ablauf des fünften Jahres ihrer Geltung gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nachdem die entsprechende Mitteilung im Namen des kündigenden Staates an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtet worden ist.
Diese Kündigung ist nur bezüglich des Mitgliedes des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaates wirksam, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt jede gemäß diesem Verfahren erfolgte Kündigung sofort allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß eine solche Kündigung eine neue Lage schafft, und wenn er daraufhin an den Generalsekretär des Völkerbundes einen entsprechenden Antrag richtet, beruft dieser eine Konferenz ein, an der sich die anderen Hohen Vertragschließenden Teile teilzunehmen verpflichten. Diese Konferenz kann entweder zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufheben oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung abändern. Wenn ein an dieser Vereinbarung beteiligtes Mitglied des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaat der abgeänderten Vereinbarung nicht zustimmen zu können glaubt, kann er diese Vereinbarung kündigen und wird mit dem Tage der Wirksamkeit der Kündigung, die die Einberufung der Konferenz veranlaßt hat, von seinen Verpflichtungen frei.
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Abkommens vom 8. November 1927 und die Bestimmungen des Protokolls, die sich auf diese Artikel beziehen, sowie die Bestimmungen des Absatzes b des Protokolls zu Artikel 1 finden auf diese Vereinbarung nach Maßgabe der Verpflichtungen, die darin enthalten sind, und der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, entsprechend Anwendung. Hinsichtlich der Anwendung des in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Verfahrens wird zwischen den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieser Vereinbarung kein Unterschied gemacht.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.
Protokoll der Vereinbarung.
Anl. 1
Bei Unterzeichnung der am heutigen Tage abgeschlossenen internationalen Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen haben die ordnungsgemäß beglaubigten Unterzeichneten, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu sichern, folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Bestimmungen der Vereinbarung über die Ausfuhr von Knochen vom heutigen Tage finden Anwendung auf die Verbote und Beschränkungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Erzeugnisse aus den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile.
Abschnitt I.
Zu Artikel 1.
a) Die Bestimmungen des Artikels 1 finden für Italien nur auf Leimleder Anwendung.
Hinsichtlich der anderen in dem genannten Artikel 1 erwähnten Waren sind die Hohen Vertragschließenden Teile in Anerkennung der Tatsache, daß Italien infolge von Verträgen mit gewissen Ländern nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire zu erhöhen, darin einig, daß Italien das augenblicklich geltende Verbot beibehalten kann, solange die Vereinbarung über den Satz der Ausfuhrabgabe für Knochen nicht fortgefallen ist.
b) Knochenabfälle umfassen insbesondere Abfälle aus der Knopffabrikation oder aus ähnlichen Fabrikationen, die gewöhnlich als „dentelles“ bezeichnet werden.
Abschnitt II.
Zu Artikel 2.
Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 2 erkennen die Hohen Vertragschließenden Teile an, daß die besondere Lage Österreichs, Ungarns und der Tschechoslowakei diese Länder berechtigt, trotz der Bestimmungen des Artikels 2 ausnahmsweise eine Ausfuhrabgabe zu erheben, die zwar den dort vorgesehenen Satz von 1,50 Schweizer Franken, in keinem Falle jedoch den Satz von 3 Schweizer Franken überschreiten darf.
Abschnitt III.
Zu Artikel 3.
Auf Grund der nachfolgenden Erklärungen, die die Delegierten Polens, Rumäniens und des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen unterzeichnet haben, sind die Hohen Vertragschließenden Teile darin einig, daß diese Staaten vorläufig von jeder Verpflichtung hinsichtlich des Satzes der Ausfuhrabgaben für die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse entbunden sind.
A. Erklärung der polnischen Delegation.
Nachdem die polnische Regierung auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zu Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, daß sie den augenblicklich geltenden Satz nicht erhöhen und alle Anstrengungen machen wird, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.
Francois Dolezal.
B. Erklärung der rumänischen Delegation.
Indem sie sich das Recht vorbehält, Ausfuhrabgaben auf rohe oder entfettete Knochen sowie auf Knochenabfälle aufrechtzuerhalten, erklärt die rumänische Regierung, keinesfalls die Absicht zu haben, hinsichtlich dieser Erzeugnisse vermittels übertrieben hoher Abgaben das abgeschaffte Ausfuhrverbot aufrechtzuerhalten; sie wünscht lediglich, ihre volle Freiheit zu wahren, um durch eine schrittweise Herabsetzung der Ausfuhrabgaben zu einem normalen Zustand zu gelangen, wie sie es im übrigen auch bei anderen Rohstoffen getan hat.
Antoniade.
C. Erklärung der Delegation des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen.
Nachdem die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen auf Grund des vorstehenden Abschnitts III des Protokolls zu Artikel 3 die Möglichkeit erhalten hat, ohne Begrenzung des Satzes eine Ausfuhrabgabe auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse aufrechtzuerhalten oder einzuführen, gibt sie gern die Versicherung, den Satz von 4 Schweizer Franken nicht zu überschreiten und alle Anstrengungen zu machen, um ihn in Zukunft schrittweise herabzusetzen.
Cont. Fotitch.
Abschnitt IV.
Zu Artikel 2, 3 und 4.
Hinsichtlich des Leimleders sind sich die Hohen Vertragschließenden Teile darin einig, daß es bei den in Artikel 2, 3 und 4 genannten Erzeugnissen nicht gleichgestellt werden kann und daß – außer seitens der in Abschnitt III dieses Protokolls genannten Staaten – keine Ausfuhrabgabe auf Leimleder von den Hohen Vertragschließenden Teilen erhoben werden darf. Sie geben jedoch ihre Zustimmung dazu, daß Ungarn auf dieses Erzeugnis eine Ausfuhrabgabe erhebt, die keinesfalls zwei Drittel der Abgaben übersteigen darf, die auf die in Artikel 1 der Vereinbarung vom heutigen Tage genannten Erzeugnisse Anwendung finden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigen dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am elften Juli neunzehnhundertachtundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats niedergelegt wird; eine beglaubigte Abschrift hievon wird allen Mitgliedern des Völkerbundes übermittelt.