Für die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse darf – mit Ausnahme der statistischen Gebühr – keinerlei Abgabe eingeführt oder aufrechterhalten werden, die nicht auf Grund der entsprechenden Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile auch auf alle anderen Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen Anwendung findet.
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