Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken erheben, die jedoch 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, ohne daß für diese Erzeugnisse ein Ausfuhrverbot besteht, verpflichten sich, die zur Zeit geltenden Sätze nicht zu erhöhen.
Jedoch können diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit eine Abgabe von mehr als 1,50 Schweizer Franken haben, die aber 3 Schweizer Franken nicht übersteigt, den Satz bis auf höchstens 3 Schweizer Franken erhöhen, sofern diese Abgabe gegenwärtig gleichzeitig mit einem Verbot angewendet wird.
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