Diese Vereinbarung schließt für die Hohen Vertragschließenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschließen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer Ermäßigung der Ausfuhrabgabe auf einen niedrigeren als den in diesem Abkommen zugelassenen Satz oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.
Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.
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