Wenn nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung mindestens ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Antrag auf Revision der Artikel 2, 3 oder 4 richtet, so verpflichten sich die übrigen Beteiligten, an jedem Meinungsaustausch teilzunehmen, der zu diesem Zwecke etwa stattfindet.
Jedes an dieser Vereinbarung beteiligte Mitglied des Völkerbundes oder jeder solche Nichtmitgliedstaat kann, falls dieser Meinungsaustausch mit der Zurückweisung seines Revisionsantrages enden sollte, oder falls er den revidierten Artikeln 2, 3 oder 4 nicht glaubt zustimmen zu können, in bezug auf den Gegenstand dieser Artikel sechs Monate nach Abweisung des Revisionsantrages oder mit dem Zeitpunkte der Inkraftsetzung der revidierten Artikel 2, 3 oder 4 seine Handlungsfreiheit unter der Bedingung wieder zurückerlangen, daß er hievon den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.
Wenn im Verfolg der Kündigungen gemäß dem vorhergehenden Absatze ein Drittel der an dieser Vereinbarung beteiligten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten, die nicht gekündigt haben, einen neuen Meinungsaustausch beantragt, so verpflichten sich alle Hohen Vertragschließenden Teile, hieran teilzunehmen.
Jede Kündigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen teilt der Generalsekretär des Völkerbundes sofort allen Hohen Vertragschließenden Teilen mit.
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