BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

In Kraft seit 20. April 1927
Up-to-date

Art. 1

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.

Art. 2

Falls die zweckmäßige Ausnutzung der Wasserkräfte internationale Erhebungen erfordert, werden die beteiligten Vertragsstaaten hierzu die Hand bieten. Auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten wird dabei gemeinsam vorgegangen werden, um die der Gesamtheit ihrer Interessen günstigste Lösung zu suchen und unter Berücksichtigung der bestehenden, begonnenen oder geplanten Bauten wenn möglich ein Programm für die Nutzbarmachung aufzustellen.

Jeder Vertragsstaat, der ein so aufgestelltes Programm abzuändern wünscht, kann gegebenenfalls neue Erhebungen unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen veranlassen.

Ein Staat ist nur dann gehalten, ein solches Programm auszuführen, wenn er die Verpflichtung dazu ausdrücklich übernommen hat.

Art. 3

Wenn ein Vertragsstaat zur Nutzbarmachung von Wasserkräften Arbeiten auszuführen wünscht, die teils auf seinem eigenen Gebiet, teils auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen sind oder die eine Veränderung der örtlichen Verhältnisse auf dem Gebiet irgend eines anderen Vertragsstaates mit sich bringen, so werden die beteiligten Staaten zwecks Abschlusses von Vereinbarungen verhandeln, welche die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen sollen.

Art. 4

Wenn ein Vertragsstaat zur Nutzbarmachung von Wasserkräften Arbeiten auszuführen wünscht, aus denen sich für irgendeinen anderen Vertragsstaat eine schwere Schädigung ergeben könnte, so werden die beteiligten Staaten zwecks Abschlusses von Vereinbarungen verhandeln, welche die Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen sollen.

Art. 5

Die technischen Lösungen, die gemäß den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Vereinbarungen angenommen werden, sollen im Rahmen der Gesetzgebung eines jeden Staates und ohne Rücksicht auf politische Grenzen ausschließlich den Erwägungen Rechnung tragen, die in gleichartigen Fällen der Nutzbarmachung von Wasserkräften, bei denen nur ein einziger Staat beteiligt ist, berechtigterweise geltend gemacht werden können.

Art. 6

Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Vereinbarungen können je nach Lage der Verhältnisse namentlich Bestimmungen enthalten über:

a) die allgemeinen Bedingungen für Bau, Erhaltung und Betrieb der Werke;

b) die angemessenen Leistungen der beteiligten Staaten untereinander für Unkosten, Gefahren, Schäden und Lasten aller Art, die sich aus dem Bau und dem Betrieb der Werke ergeben, sowie für die Erstattung von Erhaltungskosten;

c) die Regelung der finanziellen Zusammenarbeit;

d) die Art der Durchführung der technischen Aufsicht und der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötigen Überwachung;

e) den Schutz des Landschaftsbildes;

f) die Regelung der Wasserverhältnisse;

g) den Schutz der Rechte Dritter;

h) die Art der Regelung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarungen.

Art. 7

Die Errichtung und der Betrieb von Werken, die zur Ausnutzung von Wasserkräften bestimmt sind, sind auf dem Gebiete jedes Staates den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die auf die Errichtung und den Betrieb gleichartiger Werke in diesem Staat anzuwenden sind.

Art. 8

Was die schiffbaren Wasserwege anbetrifft, deren Unterstellung unter das allgemeine Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung vorgesehen ist, so dürfen die Rechte und Pflichten, die sich aus den gemäß dem vorliegenden Übereinkommen abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben könnten, nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Rechte und Pflichten unberührt bleiben, die sich aus dem allgemeinen Übereinkommen und aus den bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Sondervereinbarungen ergeben, welche die Verhältnisse der genannten Wasserwege regeln.

Art. 9

Das Übereinkommen ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.

Art. 10

Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Nutzbarmachung von Wasserkräften unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

Art. 11

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich ergeben aus früheren Übereinkommen oder Verträgen über die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, oder aus Bestimmungen allgemeiner Verträge über dieselben Fragen, namentlich der Verträge von Versailles, Trianon und anderer Verträge, die dem Kriege von 1914 bis 1918 ein Ende gesetzt haben.

Art. 12

Entsteht zwischen Vertragsstaaten wegen der Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens ein Streitfall, der weder unmittelbar zwischen den Parteien noch auf irgendeinem anderen Wege gütlich beigelegt werden kann, so können die Parteien den Streitfall zur Begutachtung der Stelle vorlegen, die von dem Völkerbund als beratendes fachmännisches Organ der Mitglieder des Bundes in Fragen der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs eingesetzt sein sollte, es sei denn, daß sie im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen haben oder beschließen, ein anderes Verfahren begutachtender, schiedsrichterlicher oder gerichtlicher Art zu wählen.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf einen Staat, der, um sich der Nutzbarmachung von Wasserkräften zu widersetzen, Gründe geltend machen kann, die sich auf schwere Schädigungen seiner Volkswirtschaft oder nationalen Sicherheit stützen.

Art. 13

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutze stehen, gleichviel, ob diese Gebiete jedes für sich Vertragsstaaten sind oder nicht.

Art. 14

In den vorstehenden Artikeln darf keine Bestimmung so ausgelegt werden, als ob sie irgendwie die Rechte oder Pflichten irgendeines Vertragsstaates in seiner Eigenschaft als Mitglied des Völkerbundes berühre.

Art. 15

Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.

Art. 16

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 17

Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der Genfer Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.

Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 18

Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch drei Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der dritten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.

Art. 19

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 21 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Art. 20

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift dieser Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Art. 21

Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 17 gesondert beitreten im Namen eines Schutzgebietes, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärungen ausgeschlossen sind.

Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 20.

Art. 22

Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.

Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind.

Anl. 1

Im Begriffe, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

Die Bestimmungen des Übereinkommens ändern in keiner Weise das internationale Recht ab in bezug auf die Verantwortlichkeit und die Verpflichtungen jedes Staates hinsichtlich der Schäden aller Art, die sich aus der Vornahme von Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften ergeben könnten.

Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das am heutigen Tage abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt; gleichlautende Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.

(Anm.: Es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schlusse des Übereinkommens.)