Im Begriffe, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften, an denen mehrere Staaten beteiligt sind, zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des Übereinkommens ändern in keiner Weise das internationale Recht ab in bezug auf die Verantwortlichkeit und die Verpflichtungen jedes Staates hinsichtlich der Schäden aller Art, die sich aus der Vornahme von Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften ergeben könnten.
Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das am heutigen Tage abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt; gleichlautende Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
(Anm.: Es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schlusse des Übereinkommens.)
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