Die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Vereinbarungen können je nach Lage der Verhältnisse namentlich Bestimmungen enthalten über:
a) die allgemeinen Bedingungen für Bau, Erhaltung und Betrieb der Werke;
b) die angemessenen Leistungen der beteiligten Staaten untereinander für Unkosten, Gefahren, Schäden und Lasten aller Art, die sich aus dem Bau und dem Betrieb der Werke ergeben, sowie für die Erstattung von Erhaltungskosten;
c) die Regelung der finanziellen Zusammenarbeit;
d) die Art der Durchführung der technischen Aufsicht und der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötigen Überwachung;
e) den Schutz des Landschaftsbildes;
f) die Regelung der Wasserverhältnisse;
g) den Schutz der Rechte Dritter;
h) die Art der Regelung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarungen.
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