Die Errichtung und der Betrieb von Werken, die zur Ausnutzung von Wasserkräften bestimmt sind, sind auf dem Gebiete jedes Staates den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die auf die Errichtung und den Betrieb gleichartiger Werke in diesem Staat anzuwenden sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise